Tz. 155

Zusätzlich zum unverwässerten Ergebnis je Aktie ist auch das verwässerte Ergebnis je Aktie anzugeben. Die Angabe des verwässerten Ergebnisses je Aktie bedingt das Vorliegen potenzieller Aktien, d. h. eines Finanzinstruments oder sonstigen Vertrags, durch welchen dem Inhaber das Recht auf Stammaktien verbrieft werden kann. Unter Verwässerung ist gemäß IAS 33.5 eine Verringerung des Ergebnisses je Aktie bzw. eine Erhöhung des Verlusts je Aktie, unter der Annahme, dass wandelbare Instrumente umgewandelt, Optionen bzw. Optionsscheine ausgeübt oder Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen ausgegeben werden, zu verstehen.

 

Tz. 156

In Übereinstimmung mit der Berechnung des unverwässerten Ergebnisses je Aktie ergibt sich auch das verwässerte Ergebnis je Aktie mittels Division einer Ergebnisgröße durch eine Anzahl von Aktien. Für Nenner- und Zählergrößen sind jedoch in Abhängigkeit zu der nach IAS 33 vorgesehenen Berechnungsmethode Modifikationen vorzunehmen.[80]

 

Tz. 157

Das verwässerte Ergebnis je Aktie hat lediglich fiktiven Charakter, da die Berechnung so erfolgt, als ob die Ausgabe potenzieller Aktien tatsächlich vorgenommen worden wäre. Da die Umwandlung der verwässernden potenziellen Stammaktien für den Periodenbeginn unterstellt wird, würden in der Berichtsperiode keine mit diesen Aktien in Verbindung stehenden Aufwendungen und Erträge mehr anfallen.[81] Demnach ist das Periodenergebnis gemäß IAS 33.33 um Nachsteuerwirkungen sämtlicher Zinsen, Dividenden und sonstiger Posten sowie sonstiger Aufwendungen und Erträge zu bereinigen, sofern diese bei der Ermittlung des Periodenergebnisses berücksichtigt wurden und im Zuge einer Wandlung der potenziellen in tatsächliche Stammaktien entfallen würden.

Entfallen bspw. Zinsaufwendungen, so ist auch die einhergehende Steuerersparnis abzuziehen, die sich durch eine sinkende Zahllast aufgrund einer geringeren steuerlichen Bemessungsgrundlage wegen Abzug des Zinsaufwands als Betriebsausgabe einstellt. Erforderlich ist somit eine Erhöhung des Steueraufwands auf den Betrag, der sich ohne die Minderung der Bemessungsgrundlage um den Zinsaufwand ergeben hätte.[82]

Über die unmittelbaren Auswirkungen auf das Periodenergebnis hinaus sind auch Korrekturen um indirekte Aufwands- und Ertragseffekte erforderlich. In IAS 33.35 wird das Beispiel angeführt, dass eine Verringerung des Zinsaufwands für potenzielle Stammaktien sowie die sich hieraus ergebende Erhöhung des Ergebnisses zu einer Erhöhung des Aufwands für einen nicht freiwilligen Gewinnbeteiligungsplan für Arbeitnehmer führen kann. Fraglich ist indes das Ausmaß dieser Vorschrift. So könnte z. B. angeführt werden, dass ausgehend von einem geringeren Zinsaufwand die Möglichkeit zu neuen Investitionen entsteht, die ihrerseits wiederum mit erhöhten Abschreibungen einhergehen, welche letztlich Auswirkungen auf das Gewinnbeteiligungsprogramm der Mitarbeiter haben. Um dies zu umgehen, sind nach h. M. lediglich die sich automatisch aus der Umwandlung potenzieller Stammaktien ergebenden indirekten Aufwands- und Ertragseffekte zu berücksichtigen.[83]

 

Tz. 158

Als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Anzahl der Aktien (Nennergröße) dient gemäß IAS 33.36 beim verwässerten Ergebnis je Aktie – ebenso wie beim unverwässerten Ergebnis je Aktie – die gewichtete durchschnittliche Anzahl ausstehender Stammaktien in der Berichtsperiode. Hinzuzurechnen ist die Stückzahl der bis zum Stichtag ausgegebenen verwässernden potenziellen Stammaktien. Nach IAS 33.37 sind verwässernde potenzielle Stammaktien für jede dargestellte Periode, d. h. auch für unterjährige Berichtsperioden, separat zu ermitteln. Die Stückzahl der potenziellen Stammaktien am Abschlussstichtag entspricht jedoch nicht unbedingt der gewichteten durchschnittlichen Anzahl potenzieller Stammaktien aus den unterjährigen Zwischenberechnungen. Wurden potenzielle Stammaktien während der Periode gelöscht oder sind diese verfallen, werden die potenziellen Stammaktien nach IAS 33.38 ausschließlich für den Teil der Periode berücksichtigt, in dem sie im Umlauf waren. Somit ist auf das Verfallsdatum abzustellen. Im Fall der Umwandlung während der Berichtsperiode werden die potenziellen Stammaktien bis zum Umwandlungsdatum berücksichtigt. Nach dem Umwandlungszeitpunkt liegt eine Einbeziehung der fortan gewöhnlichen Stammaktien sowohl im unverwässerten Ergebnis je Aktie als auch im verwässerten Ergebnis je Aktie vor. Ursächlich hierfür ist die Bedeutung der Anzahl der Aktien des unverwässerten Ergebnisses je Aktie als Ausgangsgröße für die Stückzahlermittlung beim verwässerten Ergebnis je Aktie.[84]

 

Tz. 159

Die Anzahl der Stammaktien, die bei Umwandlung verwässernder potenzieller Stammaktien ausgegeben werden, wird zu den für die potenziellen Stammaktien geltenden Bedingungen bestimmt. Besteht für die Umwandlung mehr als eine Grundlage, ist nach IAS 33.39 entweder auf das zum Umwandlungszeitpunkt aus Sicht des Inhabers der potenziellen Stammaktien vorteilhafteste Umwandlungsverhältnis oder auf den ...

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