Tz. 3

Die Pflicht zur Erstellung einer Kapitalflussrechnung wurde für Konzernabschlüsse 1998 mit KonTraG eingeführt. Zielsetzung war die Anpassung der Pflichtbestandteile eines Konzernabschlusses an den international üblichen Umfang sowie, mit einer erweiterten Berichterstattung, den Informationsbedürfnissen der Kapitalmärkte besser gerecht zu werden. Mit BilMoG wurde 2009 die Kapitalflussrechnung als Pflichtbestandteil des Einzelabschlusses kapitalmarktorientierter Unternehmen eingeführt, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Damit wurde das Ziel verfolgt, den Umfang der handelsrechtlichen Berichterstattungspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen, unabhängig von deren Struktur, zu vereinheitlichen und somit eine einheitliche Informationsversorgung der Kapitalmarktteilnehmer zu gewährleisten.[2]

[2] Vgl. ADS, § 297 HGB Rn. 1 ff.; RegE BilMoG, BT-Drucks. 16/10067, 62 f.

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