Tz. 54

Bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds und der Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ergeben sich nach IFRS keine wesentlichen Abweichungen zu DRS 21 (IAS 7.6 ff.). Enthält der Finanzmittelfonds Fremdwährungsposten, sind diese mit dem Stichtagskurs umzurechnen und die daraus resultierenden nicht zahlungswirksamen Währungserfolge sind ebenfalls gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (IAS 7.28). Keine expliziten Vorgaben enthält IAS 7 zu zahlungsunwirksamen Bewertungsanpassungen der Zahlungsmitteläquivalente und konsolidierungskreisbedingten Änderungen des Finanzmittelfonds ohne Änderungen des entsprechenden Anteils an dem Konzernunternehmen. Der von DRS 21 vorgeschriebene gesonderte Ausweis von den drei Tätigkeitsbereichen ist jedoch auch für die Erstellung einer Kapitalflussrechnung nach IFRS sachgerecht.[23]

[23] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 3 Rn. 29 ff., 145 ff.

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