Tz. 2

Die Vorgehensweise für die Erstellung der Kapitalflussrechnung ist für den HGB-Abschluss in DRS 21 geregelt. Die Kapitalflussrechnung dient der Darstellung und Beurteilung der Finanzlage, indem sie die für die Einschätzung der Finanzlage notwendigen Informationen über die Zahlungsströme (Cashflows) eines Unternehmens liefert. Die für die Bilanzaufstellung und Erfolgsermittlung vorgenommene Periodenabgrenzung wird für die Erstellung der Kapitalflussrechnung rückgängig gemacht, da sie einer Einschätzung der Liquiditätssituation entgegensteht.[1]

[1] Vgl. Antonakopoulos, Unabhängigkeit der Cashflow-Analyse nach neuem Handelsrecht?, in: Fink/Schultze/Winkeljohann (Hrsg.), Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, Stuttgart 2010, 349 (350 f.).

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