Tz. 7

In der Kapitalflussrechnung werden die Cashflows eines Unternehmens in Staffelform getrennt nach der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und Finanzierungstätigkeit dargestellt (DRS 21.16, .21). DRS 21 enthält detaillierte, verpflichtend zu beachtende Mindestgliederung svorgaben für die einzelnen Tätigkeitsbereiche, wobei wesentliche Vorgänge zusätzlich gesondert darzustellen sind (DRS 21.21, .27).

 

Tz. 8

Die Summe der Cashflows aus den drei Tätigkeitsbereichen entspricht der Änderung des Finanzmittelfonds, mit Ausnahme wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder bewertungsbedingter Änderungen bei den dem Finanzmittelfonds zugeordneten Posten (DRS 21.15) (vgl. Tz. 10 f.). Die Kapitalflussrechnung zeigt daher einerseits, wie sich die Liquiditätssituation eines Unternehmens insgesamt geändert hat, und andererseits enthält sie eine Ursachenrechnung, auf was die Änderung der Liquiditätssituation zurückzuführen ist. Nicht zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen. Beispiele hierfür sind Erwerbe von Vermögensgegenständen im Rahmen eines Finanzierungsleasings, Erwerbe von Unternehmen gegen Ausgabe eigener Anteile oder die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital (DRS 21.29 f.).

 

Tz. 9

Darüber hinaus bestehen nachfolgende allgemeine Grundsätze zur Erstellung der Kapitalflussrechnung. Die Umrechnung von Cashflows in einer fremden Währung erfolgt zum Devisenkassamittelkurs im Zahlungszeitpunkt bzw. bei nicht stark schwankenden Kursen zum Periodendurchschnittskurs (DRS 21.13). Zahlungsströme, die sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen lassen, und deren Zuordnung nicht explizit vorgeschrieben ist, sind entweder auf die entsprechenden Tätigkeitsbereiche aufzuteilen oder dem vorrangigen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (DRS 21.17). Zahlungsströme aus Sicherungsbeziehungen sind dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, in dem die Zahlungsströme aus dem Grundgeschäft anfallen (DRS 21.20). Ferner besteht ein grundsätzliches Verbot für die Saldierung von Zahlungsströmen, wovon nur in folgenden Fällen abgewichen werden darf (DRS 21.26):

  • bei indirekter Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit,
  • bei hoher Umschlagshäufigkeit, hohen Beträgen und kurzen Laufzeiten,
  • bei Zahlungsströmen für Rechnung Dritter sowie
  • bei Ertragsteuerzahlungen.

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