a) Aufbau der Kapitalflussrechnung

 

Tz. 51

Der Aufbau der Kapitalflussrechnung nach IFRS steht grundsätzlich im Einklang mit DRS 21, auch hier sind die Cashflows eines Unternehmens in der Kapitalflussrechnung in Staffelform getrennt nach der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitions- und Finanzierungstätigkeit darzustellen (IAS 7.10). IAS 7 sieht entgegen DRS 21 keine explizite Mindestgliederung vor. Die Pflicht zum separaten Ausweis wesentlicher Posten ergibt sich allerdings aus der Zwecksetzung des IAS 7, denn ohne eine entsprechende Aufgliederung leidet der Nutzen von Kapitalflussrechnungen (IAS 7.4 f.). Nicht zahlungswirksame Geschäftsvorfälle sind auch nach IFRS nicht in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen, es werden hierfür dieselben Beispiele genannt wie in DRS 21 (IAS 7.43 f.).

 

Tz. 52

Auch die allgemeinen Grundlagen zur Erstellung der Kapitalflussrechnungen sind nach IAS 7 und DRS 21 identisch. So erfolgt die Umrechnung von Cashflows in einer fremden Währung ebenfalls zum im Zahlungszeitpunkt gültigen Umrechnungskurs zwischen funktionaler und Fremdwährung bzw. bei nicht stark schwankenden Kursen zum Periodendurchschnittskurs (IAS 7.25 ff.). Darüber hinaus sind Zahlungsströme, die sich mehreren Tätigkeitsbereichen zuordnen lassen, und deren Zuordnung nicht explizit vorgeschrieben ist, ebenso entweder auf die entsprechenden Tätigkeitsbereiche aufzuteilen oder dem vorrangigen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (IAS 7.12). Ferner besteht auch nach IFRS ein grundsätzliches Verbot für die Saldierung von Zahlungsströmen, wovon nur in denselben Ausnahmefällen wie nach DRS 21 abgewichen werden darf (IAS 7.22):

  • bei indirekter Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit,
  • bei hoher Umschlagshäufigkeit, hohen Beträgen und kurzen Laufzeiten,
  • bei Zahlungsströmen für Rechnung Dritter sowie
  • bei Ertragsteuerzahlungen.

Als Beispiele für Zahlungsströme mit hoher Umschlagshäufigkeit, hohen Beträgen und kurzen Laufzeiten führt IAS 7 u. a. Darlehensbeträge gegenüber Kreditkartenkunden sowie den Kauf und Verkauf von Finanzinvestitionen an, als Beispiel für Zahlungen für Rechnung Dritter u. a. für den Grundstückseigentümer eingezogene und an diesen weitergeleitete Mieten (IAS 7.23 f.).

 

Tz. 53

Nach IAS 7 wird der zulässige saldierte Ausweis von Zahlungsströmen bei indirekter Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und bei Ertragsteuerzahlungen nicht explizit erwähnt. Die Saldierung ist der indirekten Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit aber immanent, da es sich hierbei um eine Überleitungsrechnung handelt und keine Zahlungsströme ausgewiesen werden (vgl. Tz. 18 ff.). Die zulässige Saldierung von Ertragsteuerzahlungen ergibt sich hingegen daraus, dass lediglich der gesonderte Ausweis der Cashflows aus Ertragsteuern, nicht aber der gesonderte Ausweis von Ein- und Auszahlungen aus Ertragsteuern gefordert wird (IAS 7.35).

Eine Besonderheit ergibt sich nach IFRS für die Netto-Cashflows aus aufgegebenen Geschäftsbereichen. Sie sind, nach Tätigkeitsbereichen getrennt, entweder direkt in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang anzugeben (IFRS 5.33(c)) (zur Abgrenzung aufgegebener Geschäftsbereiche vgl. Kapitel 5 Tz. 343 ff., vgl. Kapitel 6 Tz. 289 ff.).

b) Abgrenzung des Finanzmittelfonds

 

Tz. 54

Bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds und der Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten ergeben sich nach IFRS keine wesentlichen Abweichungen zu DRS 21 (IAS 7.6 ff.). Enthält der Finanzmittelfonds Fremdwährungsposten, sind diese mit dem Stichtagskurs umzurechnen und die daraus resultierenden nicht zahlungswirksamen Währungserfolge sind ebenfalls gesondert von den drei Tätigkeitsbereichen auszuweisen (IAS 7.28). Keine expliziten Vorgaben enthält IAS 7 zu zahlungsunwirksamen Bewertungsanpassungen der Zahlungsmitteläquivalente und konsolidierungskreisbedingten Änderungen des Finanzmittelfonds ohne Änderungen des entsprechenden Anteils an dem Konzernunternehmen. Der von DRS 21 vorgeschriebene gesonderte Ausweis von den drei Tätigkeitsbereichen ist jedoch auch für die Erstellung einer Kapitalflussrechnung nach IFRS sachgerecht.[23]

[23] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 3 Rn. 29 ff., 145 ff.

c) Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

aa) Grundlagen

 

Tz. 55

Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit kann auch nach IFRS nach der direkten und der indirekten Methode ermittelt werden (IAS 7.18). Entgegen DRS 21 wird in IAS 7.19 die Ermittlung nach der direkten Methode empfohlen. Wie nach DRS 21 sind dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit auf Erlöserzielung ausgerichtete Aktivitäten zuzuordnen sowie sämtliche Aktivitäten, die nicht bei der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit einzubeziehen sind (IAS 7.14).

bb) Direkte Ermittlung

 

Tz. 56

Bei der direkten Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit, sind die Zahlungen dieses Tätigkeitsbereichs unmittelbar auszuweisen. IAS 7 schreibt lediglich den separaten Ausweis der Hauptklassen der Ein- und Auszahlungen ohne konkrete Gliederungsvorgaben vor (IAS 7.18(a)), im Wesentlichen ist die Mindestgliederung nach DRS 21 aber auch für die Kapitalf...

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