Tz. 149

Laut IAS 33.1 besteht das Ziel der Angabe des Ergebnisses je Aktie (earnings per share, EPS) darin, die Ertragskraft unterschiedlicher Unternehmen innerhalb einer Berichtsperiode, aber auch ein- und desselben Unternehmens zwischen verschiedenen Berichtsperioden besser vergleichen zu können.

 

Tz. 150

Werden Stammaktien oder potenzielle Stammaktien eines Unternehmens öffentlich gehandelt, verlangt IAS 33 die Angabe des Ergebnisses je Aktie. Als Stammaktie gilt nach IAS 33.5 f. ein Eigenkapitalinstrument, das allen anderen Arten von Eigenkapitalinstrumenten in Bezug auf die Reihenfolge bei der Verteilung von Dividenden nachgeordnet ist. Potenzielle Stammaktien stellen Finanzinstrumente oder sonstige Verträge dar, die dem Inhaber das Anrecht auf Stammaktien verbriefen können. IAS 33.7 führt beispielhaft Optionen und Optionsscheine an.

Stellt ein Unternehmen sowohl Einzel- als auch Konzernabschluss nach IFRS auf, ist gemäß IAS 33.4 die Angabe des Ergebnisses je Aktie ausschließlich für die konsolidierten Informationen erforderlich. Nimmt ein Unternehmen die Angabe dennoch auch im Einzelabschluss vor, darf diese Angabe ausschließlich in der GuV- bzw. Gesamtergebnisrechnung des Einzelabschlusses, nicht aber im Konzernabschluss erfolgen.

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