Tz. 125

Gem. § 268 Abs. 3 HGB ist ein "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Dieser entsteht, wenn das Eigenkapital (§ 266 Abs. 3 A. HGB) durch Verrechnung mit Verlustvorträgen aufgebraucht ist und weitere Verluste ausgewiesen werden müssen. Durch diesen Posten wird ausgeglichen, dass das Aktivvermögen die Rückstellungen, Verbindlichkeiten, passiven Rechnungsabgrenzungsposten und passiven latenten Steuern nicht mehr deckt. Ein ähnlicher Ausweis ist nötig, wenn der Verlustanteil den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bzw. einer Kapitalgesellschaft & Co. im Sinne von § 264a HGB übersteigt und der Komplementär nicht zur Einzahlung verpflichtet ist.[330]

[330] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 88 m. w. N.

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