Tz. 120
Unter dem Posten § 266 Abs. 2 B. IV. HGB sind alle flüssigen Mittel auszuweisen.[312] Der Posten muss nicht aufgegliedert werden.[313] Zum Kassenbestand gehören alle verfügbaren Barmittel einschließlich nicht verbrauchter Brief-, Steuer- und Stempelmarken.[314] Als Guthaben bei Kreditinstituten sind alle Guthaben bei Instituten gem. § 1 KWG und vergleichbaren ausländischen Instituten erfasst. Dazu gehören täglich fällige Gelder, bereits gutgeschriebene Zinsen und Gebühren sowie Festgelder oder Bausparguthaben, soweit sie auf irgendeine Weise abrufbar sind.[315] Ist der Zugriff auf das Konto zum Bilanzstichtag rechtlich oder wirtschaftlich nicht möglich, handelt es sich um einen sonstigen Vermögensgegenstand, der entgegen der h. M. nicht im vorliegenden Posten,[316] sondern als sonstiger Vermögensgegenstand in einem Sonderposten nach § 266 Abs. 2 B. II.4. HGB auszuweisen ist (vgl. Tz. 118). Der Ausweis mit einem Davon-Vermerk[317] oder einer Untergliederung ist abzulehnen, weil der Ausweis als liquider Vermögensgegenstand irreführend wäre. Zugesagte, aber noch nicht in Anspruch genommene Kredite sind nicht auszuweisen.[318] Bei Schecks handelt es sich um jegliche Arten von Bar- und Verrechnungsschecks.[319]
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