Tz. 119

Wertpapiere des Umlaufvermögens unterscheiden sich grundsätzlich nicht von Wertpapieren des Anlagevermögens. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass sie nicht dauerhaft dem Unternehmensvermögen zugehören sollen. Zur Einordnung ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob es sich um Anteile an einem verbundenen Unternehmen handelt. Hier kommt es nicht auf die Verkörperung in Wertpapieren an, sondern nur auf die Anteile als solche.[308] Daher gehören sowohl Anteile an einer GmbH bzw. KG in diesem Posten, wenn es sich bei der Gesellschaft um ein verbundenes Unternehmen handelt. Anteile an einem verbundenen Unternehmen sind abzulehnen, wenn ein abhängiges Unternehmen Anteile an dem beherrschenden Unternehmen erwirbt (vgl. Tz. 84). Hingegen können Anteile an einer Schwestergesellschaft solche an einem verbundenen Unternehmen sein (vgl. Tz. 85, 279). Liegt kein Verbund im Sinne von § 271 Abs. 2 HGB vor, sind Wertpapiere unter § 266 Abs. 2 B.III.2. HGB auszuweisen, während andere Gesellschaftsbeteiligungen als sonstige Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (§ 266 Abs. 2 B. II.4. HGB einzuordnen sind). Es kann auf die Ausführungen zu den Wertpapieren des Anlagevermögens verwiesen werden (vgl. Tz. 95).[309] Seit dem BilMoG ist der Nettoausweis für das gezeichnete Kapital zwingend vorgeschrieben. Daher sind eigene Anteile nicht mehr auszuweisen und ein entsprechender Posten ist weggefallen.[310] Jedoch besteht bei Aktiengesellschaften die Pflicht gem. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu umfangreichen Angaben im Anhang.[311] Mit Recht bedarf es keines gesonderten Ausweises, wenn eine abhängige Gesellschaft Anteile an der sie beherrschenden Gesellschaft erworben hat. In diesem Fall handelt es sich entgegen der gängigen Sichtweise um gewöhnliche Wirtschaftsgüter (ausführlich dazu unter § 272 HGB (vgl. Kapitel 7 Tz. 11 ff.)).

[308] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 77; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 42 GmbHG Rn. 172.
[309] Zur Vergleichbarkeit beider Posten siehe auch Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 81.
[310] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 79.
[311] Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 78.

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