Tz. 330
§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" und Aufwendungen gesondert unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Erträge" und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" auszuweisen.
1. Einleitung
a) Überblick
Tz. 331
§ 277 HGB enthält Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV. Die Vorschrift beruht auf Vorgaben in verschiedenen Artikeln der 4. EG-Richtlinie.[647] Prinzipiell ist die Vorschrift nur auf Kapitalgesellschaften bzw. gem. § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften anzuwenden. Jedoch kann sich aus der Anwendung von § 277 HGB auch ein GoB ergeben, sodass dieser ggf. gem. § 243 HGB auch für Einzelkaufleute und gesetzestypische Personengesellschaften zu beachten wäre.[648] Machen Kleinstkapitalgesellschaften von § 275 Abs. 5 HGB Gebrauch, ist im Wesentlichen nur die Definition der Umsatzerlöse von Bedeutung.[649]
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 332
Die Vorschrift beruht auf Vorgaben in verschiedenen Artikeln der 4. EG-Richtlinie.[650] Art. 2 Nr. 5 der RL 2013/34/EG erzwingt die Änderungen durch das BilRUG.
c) Geltungsbereich
Tz. 333
Die Vorschrift ist auf Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften gem. §§ 264, 264a HGB anwendbar. Genossenschaften sind von der Anwendung des § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB befreit (vgl. § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB). Kreditinstitute müssen gem. § 340a Abs. 2 Satz 1 HGB nur § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB anwenden; Versicherungsunternehmen müssen gem. § 341a Abs. 2 Satz 1 HGB nur den gesamten § 277 Abs. 3 HGB anwenden.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 334
Mit der Überführung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in den Anhang nimmt die GuV als Zahlenwerk an Aussagekraft ab. Es bleibt abzuwarten, inwieweit gerade bei Kapitalmarktprospekten damit noch zutreffende Informationen abgegeben werden, ohne dass es eines vertiefenden Hinweises im Prospekt bedarf.[651]
2. Erläuterung
a) Definfition von Umsatzerlösen
Tz. 335
§ 277 Abs. 1 HGB definiert die Umsatzerlöse. Diese sind in § 275 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 HGB erwähnt. Viel wesentlicher ist der Begriff zur Ermittlung der Größenklassen (vgl. § 267 HGB). Insbesondere wenn man bedenkt, dass kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch ihre GuV nicht offenzulegen haben (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 HGB), kann die Umsatzschwelle ein entscheidendes Kriterium sein, wenn bislang nur ein Kriterium für eine größere Klasse erfüllt ist.[652]
Tz. 336
Der Umsatzerlös ist nicht deckungsgleich mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterworfenen Lieferungen und Leistungen. Sie setzen Außenumsätze voraus, wie es von § 277 Abs. 1 HGB umschrieben wird.[653] Umsätze waren bislang nur die Veräußerung von Waren, wie sie zum typischen Leistungsspektrum gehören; nicht jedoch die Veräußerung nicht mehr benötigter Gegenstände.[654] Das galt auch für Dienstleistungen, sodass mangels Leistungsentgelts Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungsbesitz (auch bei der Holding) nicht zum Umsatz zählten.[655] Es kam somit darauf an, dass es sich um gewöhnliche Geschäftstätigkeiten und um für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Leistungen gehandelt hat.[656] Ersteres richtete sich nach dem Unternehmensgegenstand, letzteres nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild der Gesellschaft. Dieses kann sich im Laufe der Zeit wandeln.[657]
Tz. 337
Durch das BilRUG ist § 277 Abs. 1 HGB neu gefasst worden. Es bleibt bei den Außenumsätzen. Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2...
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