Tz. 283

 

§ 275 Gliederung

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

 
1. Umsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. andere aktivierte Eigenleistungen
4. sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
  a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
  a) Löhne und Gehälter
  b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
  a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
  b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Ergebnis nach Steuern
16. sonstige Steuern
17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

 
1. Umsatzerlöse
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten
5. allgemeine Verwaltungskosten
6. sonstige betriebliche Erträge
7. sonstige betriebliche Aufwendungen
8. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14. Ergebnis nach Steuern
15. sonstige Steuern
16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

 
1. Umsatzerlöse,
2. sonstige Erträge,
3. Materialaufwand,
4. Personalaufwand,
5. Abschreibungen,
6. sonstige Aufwendungen,
7. Steuern,
8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 284

§ 275 HGB regelt die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die GuV bildet mit Bilanz und Anhang den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Während Bilanz und Anhang die Vermögens- und Finanzlage zeigen, zeigt die GuV die Ertragslage.[558] Die Bilanz als Zeitpunktrechnung weist ein eher statisches Element auf, während die GuV als Zeitraumrechnung ein eher dynamisches Element aufweist.[559] Unabhängig vom gewählten Verfahren steht am Ende ein Jahresfehlbetrag oder ein Jahresüberschuss. Für die externe Bilanzanalyse zeigt sich anhand der GuV, wie die Unternehmung im betreffenden Geschäftsjahr gewirtschaftet hat.[560] Gleichwohl sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten, d. h. die §§ 246 ff., 252 ff. HGB sind auch hier anwendbar.[561]

 

Tz. 285

Im Gesellschaftsrecht wird an verschiedenen Stellen Bezug auf den Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag genommen. § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG billigt den Gesellschaftern einen Anspruch auf den Jahresgewinn zu. § 58 Abs. 1, Abs. 2 AktG nimmt den Jahresüberschuss als Maßstab zur Kompetenzteilung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens. Vorstand und Aufsichtsrat müssen den Aktionären wenigstens die Hälfte des Jahresgewinns zur Ausschüttung anbieten; sie haben aber auch die Möglichkeit, wenigstens die Hälfte des Jahresgewinns in Gewinnrücklagen einzustellen, deren Auflösung die Hauptversammlung (anders als die Gesellschafterversammlung in der GmbH) nicht erzwingen kann. Der Jahresfehlbetrag ist in § 150 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 AktG erwähnt. Nur zu dessen Ausgleich darf die Kapitalrücklage § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB aufgelöst werden. §§ 301, 302 AktG lassen im Vertragskonzern nur die Ausschüttung des Jahresüberschusses zu bzw. zwingen zum Ausgleich des Jahresfehlbetrags. Der Gewinn bzw. Zins bei typisch stillen Beteiligungen oder partiarischen Darlehen beruht auf einem bereinigten Jahreserfolg – d. h. Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Gesellschaft werden um Herausnahme bestimmter Posten der GuV korrigiert.

[558] ADS, § 275 HGB Rn. 17; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 27...

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