Tz. 180

 

§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke

(1) Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz gesondert anzugeben. Die Angabe kann auch im Anhang gemacht werden.

(2) (weggefallen)

(3) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluß der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

(4) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(5) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen. Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.

(6) Ein nach § 250 Abs. 3 in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommener Unterschiedsbetrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind

  1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
  2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
  3. dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.

(8) Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 181

§ 268 HGB regelt in den Absätzen 1 bis 6 den Ausweis einzelner Bilanzposten; in Absatz 7 wird § 251 HGB ergänzt und in Absatz 8 findet sich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsvorschrift, die als außerbilanzielle Ausschüttungssperre bezeichnet wird.[371] Während mittelgroße und große Kapitalgesellschaften zwingend die Vorschrift anwenden müssen, stehen Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 zur Disposition für kleine Kapitalgesellschaften (vgl. § 274a HGB). Das gilt nicht für kleine Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, weil es sich bei diesen immer um große Kapitalgesellschaften handelt. Statt § 268 Abs. 2, Abs. 7 HGB gelten für diese aber §§ 340a Abs. 2 Satz 2341a Abs. 2 Satz 2 HGB.

 

Tz. 182

Durch das BilRUG wurde § 268 Abs. 2 HGB gestrichen, der die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang verlangt hat. Stattdessen sind diese Darstellungen nunmehr ohne Wahlrecht dem Anhang zugewiesen (vgl. § 284 Abs. 3 HGB n. F.).[372] § 268 Abs. 7 HGB ist insoweit geändert worden, als die Vorschrift gegenüber der bisherigen Fassung präzisiert worden ist und außerdem die Wahlmöglichkeit zwischen Bezeichnung der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz oder im Anhang zwingend zugunsten einer Anhangsangabe aufgegeben hat.

[371] von der Laage, WM 2012, 1322 (1323).
[372] RefE BilRUG, 69, abrufbar unter: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_BilanzRichtlinieUmsetzungsGesetz.pdf;jsessionid= 7AB8188BA18B6DB3DB71B5468C2E2E81.1_cid297?__blob=publicationFile&v= 6, abgerufen am 17.02.2016.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 183

§ 268 HGB enthält zwingende Ausweisvor...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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