Tz. 1

 

§ 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.

(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.

(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn

  1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist, oder
  2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 2

§ 265 HGB regelt die Gliederungsgrundsätze bei Anwendung der §§ 264 ff. HGB. Im Ergebnis konkretisiert die Vorschriften § 243 Abs. 1 HGB (Stetigkeit), § 243 Abs. 2 HGB (Klarheit) und § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (Einblick in die tatsächliche Lage).[1] Soweit das rechnungslegungspflichtige Unternehmen nicht von §§ 264, 264a HGB erfasst ist, muss es § 265 HGB nicht anwenden, kann aber freiwillig die Vorgaben aus der Vorschrift befolgen. § 265 HGB ist auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz zugeschnitten. § 265 Abs. 1 und 8 HGB sind aber auch beim Anhang zu beachten,[2] während § 265 Abs. 2 bis 7 HGB von der Konzeption nicht passen. Auf den Lagebericht gem. § 289 HGB soll zumindest auch das Stetigkeitsprinzip Anwendung finden.[3]

[1] Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 1 f.
[2] ADS, § 265 HGB Rn. 3; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 3.
[3] ADS, § 265 HGB Rn. 3, 14; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 265 HGB Rn. 6; Kleindiek, in: MüKo-BilR, § 289 HGB Rn. 39; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 4.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 3

§ 265 HGB basiert auf den Art. 3, 4, 13 der 4. EG-Richtlinie. Die Richtlinie wollte eigentlich eine zwischenbetriebliche und zwischenstaatliche Vergleichbarkeit erreichen, was jedoch als missglückt gilt. Lediglich die innerbetriebliche Vergleichbarkeit wird erreicht.[4]

[4] Dazu ADS, § 265 HGB Rn. 2; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 4

§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:

  • Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
  • Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
  • Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
  • Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen
  • Abs. 5 = Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 = Erweiterung der Gliederung und Untergliederung
  • Abs. 6 = Art. 4 Abs. 2 Satz 1 = Abweichende Gliederung und Postenbezeichnung
  • Abs. 7 = Art. 4 Abs. 3 = Zusammenfassung von Posten
  • Abs. 8 = Art. 4 Abs. 5 = Leerposten

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 5

Bei § 265 HGB handelt es sich um eine sehr technische Vorschrift, in der die Gliederungsprinzipien behandelt werden. Diese stehen derzeit nicht in der Diskussion, sodass die Vorschrift auch in der Zukunft nicht in den Fokus der Diskussion geraten wird. Das könnte sich aber dann ändern, wenn Anleger verstärkt Bilanzen lesen und verstehen wollen. Auf lange Sicht...

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