Tz. 238

Vielfach sind Gewinnabführungsverträge nur deshalb abgeschlossen, weil sie notwendige Grundlage einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gem. § 14 KStG sind. In diesem wird man den abführungsfähigen Gewinn unter Einschränkung des Verweises in § 301 Satz 1 AktG auf § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB um die passiven latenten Steuern erhöhen können, weil diese den Organträger belasten.[474]

[474] Grottel/Huber, in: BeckBilKo, § 268 HGB Rn. 145.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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