Tz. 31

§ 265 Abs. 8 HGB regelt den Ausweis von Leerposten. Leerposten müssen nicht ausgewiesen werden, es sei denn, dass unter diesem Posten im Vorjahr noch ein Betrag ausgewiesen wurde. Die Vorschrift steht mit § 265 Abs. 2 HGB im Zusammenhang. Trotz Vorjahreszahlen ist ein Leerposten zulässig, wenn die Vorjahreszahlen unerheblich gem. § 265 Abs. 7 Nr. 1 HGB waren und nachträglich zusammengefasst werden können. Diese Anpassung der Vorjahreszahl ist gem. § 265 Abs. 2 Satz 3 HGB im Anhang zu erläutern.[76]Überzeugend ist darüber hinaus die Sichtweise, dass ein Leerposten trotz erheblichen Vorjahresbetrags wegzulassen ist, wenn ein Ausweis gegen das Klarheitsgebot verstößt.[77] § 265 Abs. 8 HGB ist entsprechend auf Vermerke anzuwenden.[78] Nicht diskutiert wird, ob die Abschreibung auf Null mit Ansatz eines Erinnerungswerts auch zu einem Leerposten führt, wenn alle unter diesem Posten erfassten Vermögensgegenstände abgeschrieben worden sind. Das wird man annehmen müssen, weil bilanziell der Posten inexistent ist. Er muss auch nicht mit einem anderen Posten zusammengefasst werden.

[76] ADS, § 265 HGB Rn. 95; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 23; Suchan, in: MüKo-BilR, § 265 HGB Rn. 41; Winkeljohann/Büssow, in: BeckBilKo, § 265 HGB Rn. 18.
[77] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 265 HGB Rn. 23.
[78] ADS, § 265 HGB Rn. 96.

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