Tz. 356

Das Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich lediglich bezügl. der Darstellung des Betriebsergebnisses vom Gesamtkostenverfahren.

Umsatzerlöse

Umsatzkosten

Bruttogewinn

Sonstige Erträge

Vertriebskosten

Verwaltungsaufwendungen

Andere Aufwendungen

(Rest, wie bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens)

In der Folge werden zunächst die einzelnen Posten des Gesamtkostenverfahrens beschrieben und im Anschluss die hiervon abweichenden Posten des Umsatzkostenverfahrens.[676]

 

Tz. 357

Umsatzerlöse stammen nach IFRS 15 aus Kundenverträgen. Ein Kunde ist dabei eine Partei, die mit dem Unternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleistungen, die Ergebnis (output) der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens sind, gegen Gegenleistung abgeschlossen hat (IFRS 15.6). In IAS 18.7 sind Umsatzerlöse definiert als der aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit resultierende Bruttozufluss wirtschaftlichen Nutzens, der zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führt und nicht aus einer Eigenkapitalgebertransaktion resultiert. Zur konkreten Abgrenzung der Umsatzerlöse vgl. Kapitel 9.

 

Tz. 358

Sonstige Erträge sind alle betrieblichen Erträge, die keine Umsatzerlöse sind. Zusätzlich können hier Finanzierungserträge enthalten sein, sofern sie unwesentlich sind und ihr separater Ausweis daher nicht erforderlich ist. Darüber hinaus sind hier die nach HGB als außerordentlich zu erfassenden Erträge enthalten, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabe von Geschäftsbereichen stehen.

 

Tz. 359

Bestandsveränderungen sind inhaltlich prinzipiell identisch mit dem gleichnamigen Posten nach HGB, allerdings können sie sich in ihrer Höhe unterscheiden. Dies liegt einerseits an der ggf. unterschiedlichen Ermittlung der Herstellungskosten, nach IFRS setzen sie sich zwingend aus den produktionsbezogenen Vollkosten zusammen, während nach HGB diverse Wahlrechte bestehen (vgl. Kapitel 5). Ferner werden Wertminderungen auf die fertigen und unfertigen Erzeugnisse prinzipiell vollständig hier ausgewiesen, nur bei Wesentlichkeit ist der gesonderte Ausweis angemessen. Schließlich ergeben sich Unterschiede aus der Bilanzierung von Auftragsfertigungen, die nach HGB während der Fertigungsphase in den Bestandsveränderungen und nach IFRS prinzipiell unter den Umsatzerlösen erfasst werden (vgl. Kapitel 9).

 

Tz. 360

Wie bei den Bestandsveränderungen unterscheiden sich die anderen aktivierte Eigenleistungen inhaltlich nicht von dem entsprechenden Posten nach HGB, Unterschiede bez. der Höhe können sich auch hier durch die Herstellungskostenbemessung ergeben.

 

Tz. 361

Beim Materialaufwand ergeben sich prinzipiell keine Unterschiede im Vergleich zum HGB. Ggf. kann es hier, wie bei den Bestandsveränderungen, zu einem abweichenden Ausweis der Wertminderungen kommen.

Auch die Abgrenzung des Personalaufwands stimmt mit der nach HGB größtenteils überein. Unterschiede können bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen auftreten. Zum Ausweis der Zuführungsbestandteile zu den Pensionsverpflichtungen vgl. Kapitel 5 Tz. 534 ff.

 

Tz. 362

In dem Posten Abschreibungen sind die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf die immateriellen Vermögenswerte und die Sachanlagen einzubeziehen. Bei Wesentlichkeit der außerplanmäßigen Abschreibungen sind diese jedoch gesondert auszuweisen und der Posten aus Gründen der Klarheit, als planmäßige Abschreibungen zu bezeichnen.

 

Tz. 363

Die anderen Aufwendungen sind ein Sammelposten für alle betrieblich bedingten Aufwendungen, die nicht unter die vorab genannten Posten fallen und aufgrund mangelnder Wesentlichkeit nicht separat ausgewiesen werden. Größtenteils werden hier dieselben Sachverhalte wie nach HGB erfasst, aufgrund des Wesentlichkeitsgrundsatzes sowie abweichender Ansatz- und Bewertungsvorschriften wird dieser Posten jedoch nicht deckungsgleich sein. Abweichungen werden insbesondere bei der Rückstellungsbilanzierung auftreten, hier besteht nach IFRS z. B. ein Ansatzverbot für Aufwandsrückstellungen (vgl. Kapitel 5) und die Bewertung wird, zumindest was die langfristigen Rückstellungen betrifft, regelmäßig von der Bewertung nach HGB abweichen (vgl. Kapitel 6). Schließlich können nach IFRS Aufwendungen für wesentliche Rückstellungen separat ausgewiesen werden.

 

Tz. 364

Finanzierungserträge dürfen nach IFRS prinzipiell nur bei Wesentlichkeit separat ausgewiesen werden. Dieser Posten umfasst sämtliche finanziellen Erträge, die nicht unter das Ergebnis aus Equity-Beteiligungen fallen.

 

Tz. 365

Finanzierungsaufwendungen sind zwingend auszuweisen, werden in den IFRS jedoch nicht definiert. Nach h. M. sind hierunter sämtliche finanziellen Aufwendungen zu erfassen, die nicht unter das Ergebnis aus Equity-Beteiligungen fallen. Der ausschließliche Ausweis einer saldierten Größe ist nicht zulässig.[677]

 

Tz. 366

Das Ergebnis aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, umfasst sämtliche Ergebnisbeiträge dieser Unternehmen mit Ausnahme von Wertmin...

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