Tz. 236

Ob am Jahresabschluss orientierte Vergütungs- und Ausschüttungssysteme (Gewinn des typisch stillen Gesellschafters, Vorstandstantieme etc.) ebenfalls die Ausschüttungssperre beachten müssen, ist ungeklärt.[473] Das ist abzulehnen. Für derartige Vergütungssysteme ist es typisch, dass die Berechtigten nicht an den stillen Reserven teilhaben, sondern nur am Periodengewinn. Das bedeutet für sie in der Konsequenz, dass bei einer Beendigung des Rechtsverhältnisses die durch ihren Arbeits- oder Kapitaleinsatz gelegten stillen Reserven für sie verloren gehen, weil sie noch nicht realisiert worden sind. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung des Ausweises selbstgeschaffener Immaterialgüter. Sie erhöhen den Gewinn und vermeiden wenigstens partiell die Legung stiller Reserven.

[473] Dafür Küting/Lorson, in: HdR, § 268 HGB Rn. 309.

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