Tz. 172

Das Umlaufvermögen wird durch IAS 1.68 einer Mindestuntergliederung in Forderungen, Zahlungsmittel und sonstige kurzfristige finanzielle Vermögenswerte unterworfen. Eine sonstige Untergliederung der Forderungen kann anstatt in der Bilanz auch im Anhang vorgenommen werden. Hierbei sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber nahestehenden Personen, Vorauszahlungen und sonstigen Forderungen zu unterscheiden.

 

Tz. 173

Für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten als derivative Finanzinstrumente fehlen spezifische Vorschriften, die sich mit der Fristigkeit der Posten beschäftigen, abseits des IAS 1. Der Ausweis ist abhängig von der Fristigkeit, d. h. des verbleibenden Zeitraums bis zur Fälligkeit. Unter Berücksichtigung der Zahlungsströme müssen Zahlungen bis zum Erfüllungstag mit einer Restlaufzeit von länger als zwölf Monaten als langfristig ausgewiesen werden. Bestehen mehrere Zahlungszeitpunkte, sind alle mit einer Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten als kurzfristig zu klassifizieren. Das Finanzinstrument ist dementsprechend in verschiedene Fristigkeiten aufzuteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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