Tz. 179

Finanzielle Verbindlichkeiten sind nach IAS 1.54 in der Bilanz mindestens wie folgt auszuweisen, wobei kurzfristige von langfristigen Bestandteilen zu trennen sind:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten
  • Finanzielle Schulden

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