Tz. 329
Bei unrichtiger Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse im JA handelt es sich um eine Straftat gem. § 331 Nr. 1 HGB. Ferner liegt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB vor. Verstöße gegen Gliederungsvorschriften können bei Erheblichkeit zur Nichtigkeit des JA gem. § 256 Abs. 4 AktG (analog) führen.[646] Ob das auch bei kleinen Kapitalgesellschaften gelten kann, ist zweifelhaft. Die GuV muss gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht zum Handelsregister eingereicht werden und ist damit nicht kontrollfähig.
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