Tz. 154

Werden vor dem Bilanzstichtag Entgelte vereinnahmt, die wirtschaftlichen Leistungen nach dem Bilanzstichtag zuzuordnen sind, sind sie durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen (vgl. § 250 Abs. 2 HGB). Dadurch werden diese vorfristig vereinnahmten Entgelte neutralisiert und können der zutreffenden Periode zugeordnet werden. Es gelten spiegelbildlich die Ausführungen zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. Tz. 121).

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