Tz. 350

Die verpflichtend vorgeschriebenen Mindestangaben in der Gesamtergebnisrechnung sind relativ gering. Zur Verbesserung des Verständnisses der Ertragslage und der Prognose künftiger Erfolge sind daher zusätzlich relevante Posten, Überschriften und Zwischensummen zu bilden, die die Unterschiede der Erfolgsbestandteile bezüglich Häufigkeit, Erfolgspotenzial und Vorhersagbarkeit verdeutlichen (IAS 1.85, .86). Entscheidet sich ein Unternehmen für den Ausweis von Zwischensummen, haben diese aus Posten mit gemäß den IFRS angesetzten und bewerteten Beträgen zu bestehen und sind so darzustellen, dass klar erkennbar ist, aus welchen Posten sie sich zusammensetzen. Ferner unterliegt der Ausweis von Zwischensummen dem Stetigkeitsgebot und sie dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die nach IFRS verpflichtend auszuweisenden Zwischensummen und Summen (IAS 1.85A). Schließlich muss eine Abstimmung zwischen den zusätzlich ausgewiesenen Posten sowie Zwischensummen und den verpflichtend vorgeschriebenen möglich sein (IAS 1.85B). Entscheidet sich ein Unternehmen in diesem Zusammenhang für den Ausweis des Betriebsergebnisses, soll dieses sämtliche Erfolgsposten beinhalten, die betrieblicher Art sind. Unangemessen ist aus Sicht des Boards das Ausschließen von Aufwandsposten aufgrund ihres unregelmäßigen oder seltenen Anfalls, wie z. B. Wertminderungen oder Restrukturierungsaufwand, oder ihrer Zahlungsunwirksamkeit, wie z. B. Abschreibungen (IAS 1.BC56).

 

Tz. 351

Wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten sind zudem entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang nach Art und Betrag gesondert anzugeben (IAS 1.97). Als Beispiele für wesentliche Erfolgsposten werden Wertminderungen von Vermögenswerten, Wertaufholungen, Restrukturierungsaufwendungen, Veräußerungserlöse langfristiger Vermögenswerte und Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen genannt (IAS 1.98).Des Weiteren enthalten die einzelnen IFRS spezifische Angabepflichten.

 

Tz. 352

Der Ausweis außerordentlicher Posten in der GuV, im sonstigen Ergebnis sowie im Anhang ist untersagt (IAS 1.87). Ein gesonderter Ausweis ist nach Auffassung des IASB nicht zu rechtfertigen, da die Posten, die typischerweise als außerordentlich bezeichnet werden, unter das normale Geschäftsrisiko fallen; bei Wesentlichkeit unterliegen sie den generellen Angabepflichten des IAS 1.97 (IAS 1.BC63).

 

Tz. 353

Im Konzernabschluss ist im Rahmen einer Erfolgszuordnung zudem der Anteil des Periodenergebnisses und des Gesamtergebnisses darzustellen, der den nicht beherrschenden Anteilseignern sowie den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist (IAS 1.81B).

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