Tz. 235

Abzulehnen ist die Sichtweise, wonach § 268 Abs. 8 HGB Schutzgesetz gem. § 823 Abs. 2 BGB sein soll.[471] § 30 GmbHG bzw. § 57 AktG sind auch keine Schutzvorschriften.[472] Das beruht darauf, dass Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften nicht zu einer Außenhaftung, sondern allein zu Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft (bzw. ihres Insolvenzverwalters) aus § 31 GmbHG bzw. § 62 AktG führen. § 268 Abs. 8 HGB ist eine vergleichbare Kapitalschutzvorschrift, die besser bei den einzelnen Kapitalschutzvorschriften als ergänzender Absatz angebracht worden wäre. So wäre es auch widersprüchlich, dass bei einer GmbH mit einer ausgeglichenen Bilanz (keine Verlustvorträge, aber auch keine Rücklagen oder Gewinnvorträge) eine Ausschüttung allenfalls zu einem Restitutionsanspruch aus § 31 GmbHG führen kann, jedoch bei einer GmbH mit einer Gewinnrücklage, die allein auf einem aktivierten, selbstgeschaffenen Vermögenswert beruht, zusätzlich eine Außenhaftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den Gläubigern anzunehmen sein soll.

[471] So wie hier: Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 268 HGB Rn. 46; von der Laage, WM 2012, 1322 (1328); unzutreffend a. A. Grottel/Huber, in: BeckBilKo, § 268 HGB Rn. 151; Küting/Lorson, in: HdR, § 268 HGB Rn. 293; Suchan, in: MüKo-BilR, § 268 HGB Rn. 89.
[472] BGH v. 25.6.2001, II ZR 38/99, BGHZ 148, 167 (170); von der Laage, WM 2012, 1322 (1328).

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