Tz. 320
§ 275 Abs. 5 HGB gestattet Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) ein vereinfachtes Gliederungsschema anzuwenden, das sich an das Gesamtkostenverfahren anlehnt. Auf eine Trennung von betrieblichem Ergebnis und Finanzergebnis wird verzichtet.[638] Eine freiwillige Untergliederung (vgl. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB) ist möglich, soll jedoch unter dem Gesichtspunkt des true and fair view nicht nötig sein (vgl. § 264 Abs. 2 Sätze 2 und 5 HGB).[639] Der Wortlaut des § 264 Abs. 2 Satz 5 HGB stellt aber nur die Vermutung auf, dass trotz der Inanspruchnahme von Erleichterungen ein der tatsächlichen Lage entsprechendes Bild gezeichnet wird. Daher ist es zumindest in Ausnahmesituationen denkbar, dass § 275 Abs. 5 HGB wegen Verstoßes gegen § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht anwendbar ist. Unzulässig dürfte die Ergänzung der verkürzten Bilanz um weitere Posten sein (vgl. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB); d. h. es dürfen nur die in § 275 Abs. 5 HGB genannten Posten noch untergliedert werden. § 275 Abs. 5 HGB ist in § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht erwähnt, sodass Aktionäre keine vollständige GuV verlangen können. Zwar liegt eine Analogie auf der Hand,[640] jedoch spricht dagegen, dass eine AG eine GuV im Sinne von § 275 Abs. 5 HGB nicht aufstellen bräuchte, weil den Aktionären eine vollständige GuV vorgelegt werden muss und eine Bekanntmachung entfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aus diesem Grund sollte die Anwendung von § 275 Abs. 5 HGB grundsätzlich auf GmbHs bzw. GmbH & Co. KGs beschränkt werden.
Tz. 321
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 1 HGB werden die Umsatzerlöse ausgewiesen. Dazu wird auf die Erläuterungen in § 277 Abs. 1 HGB (vgl. Tz. 335 ff.) verwiesen.
Tz. 322
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 2 HGB sind die sonstigen Erträge auszuweisen. Es handelt sich um einen Sammelposten, der alle Erträge erfasst, die nicht den Umsatzerlösen zugeordnet werden können.[641] Folgende Einzelposten werden hier zusammenfasst:
- Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
- Andere aktivierte Eigenleistungen
- Sonstige betriebliche Erträge
- Finanzielle Erträge
- Außerordentliche Erträge
Tz. 323
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 3 HGB ist der Materialaufwand zu erfassen. Es kann auf die Kommentierung zu § 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB verwiesen werden (vgl. Tz. 296). Die dort angeordnete Aufschlüsselung ist hier nicht nötig.
Tz. 324
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 4 HGB ist der Personalaufwand zu erfassen. Es kann auf die Kommentierung zu § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB verwiesen werden (vgl. Tz. 297). Die dort angeordnete Aufschlüsselung ist hier nicht nötig.
Tz. 325
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 5 HGB sind alle Abschreibungen im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 12 HGB zu erfassen. § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB ist hier nicht anzuwenden.[642] Abschreibungen gem. § 277 Abs. 2 2. Halbsatz HGB sind entweder § 275 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 6 HGB zuzuordnen.[643]
Tz. 326
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 6 HGB sind alle sonstigen Aufwendungen zu erfassen. Es handelt sich um einen Sammelposten, der die folgenden Aufwendungen enthält[644]:
- Bestandsminderungen an fertigen unfertigen Erzeugnissen
- Sonstige betriebliche Aufwendungen
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Tz. 327
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 7 HGB sind sämtliche Steuern im Sinne von § 275 Abs. 2 Nr. 15, 16 bzw. 14, 15 HGB n. F. zusammengefasst auszuweisen.[645]
Tz. 328
Im Posten gem. § 275 Abs. 5 Nr. 8 HGB wird der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ausgewiesen. Er entspricht damit § 275 Abs. 2 Nr. 17 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB.
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