Tz. 343
§ 277 Abs. 5 HGB verlangt, dass Erträge oder Aufwendungen aus Auf- und Abzinsungen gem. § 253 Abs. 2 HGB bzw. aus der Währungsumrechnung gem. § 256a HGB gesondert kenntlich zu machen sind. Der Vorschrift wird durch einen Vorspaltenausweis, einen "Davon"-Vermerk oder eine Aufgliederung im Anhang Genüge getan.[675]
Tz. 344
Hinsichtlich der Definition der Umsatzerlöse und deren Realisierung vgl. Kapitel 9. Hinsichtlich der Ausweisfragen verweisen wir wie folgt:
- Ausweis von außerplanmäßigen Abschreibungen vgl. Kapitel 6 Tz. 120 ff.
- Außerplanmäßige Erträge und Aufwendungen vgl. Kapitel 12 Tz. 81
- Erträge und Aufwendungen aus der Auf- bzw. Abzinsung vgl. Kapitel 6
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