Tz. 343

§ 277 Abs. 5 HGB verlangt, dass Erträge oder Aufwendungen aus Auf- und Abzinsungen gem. § 253 Abs. 2 HGB bzw. aus der Währungsumrechnung gem. § 256a HGB gesondert kenntlich zu machen sind. Der Vorschrift wird durch einen Vorspaltenausweis, einen "Davon"-Vermerk oder eine Aufgliederung im Anhang Genüge getan.[675]

 

Tz. 344

Hinsichtlich der Definition der Umsatzerlöse und deren Realisierung vgl. Kapitel 9. Hinsichtlich der Ausweisfragen verweisen wir wie folgt:

[675] Förschle/Peun, in: BeckBilKo, § 277 HGB Rn. 26.

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