Tz. 177

Entsprechen sich steuerliches Wirtschaftsjahr und Geschäftsjahr, sind am Jahresende die Steuerforderungen oder Steuerverbindlichkeiten anzusetzen. In Fällen der Abweichung hängt die Zurechnung von steuerrechtlichen Regelungen ab.[370] Die erfassten Steuerverbindlichkeiten entsprechen i. d. R. der für das abgelaufene Jahr zu erstellenden Steuererklärung bzw. der daraus entstehenden Belastung. Zu den weitergehenden Ausführungen zu tatsächlichen und latenten Steuern vgl. Kapitel 8.

[370] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 26 Rn. 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge