Tz. 144

Sind künftige Aufwendungen hinsichtlich der Existenz und der Höhe gewiss, sind sie als Verbindlichkeiten zu passivieren. Wann eine Verbindlichkeit auszuweisen ist, ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Kleine Kapitalgesellschaften können gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB auf den aufgegliederten Ausweis der Verbindlichkeiten verzichten. Abgesehen von der Diskussion um die Zulässigkeit eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks bei freiwilliger Abschlussprüfung unter Inanspruchnahme der Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften[354] stellt sich die prinzipielle Frage, ob ein derart zusammengefasster Ausweis mit § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB zu vereinbaren ist, wenn einzelne Verbindlichkeiten besichert sind und dieser Umstand nicht gesondert ausgewiesen ist. Man wird wenigstens einen Davon-Vermerk erwarten dürfen, um die Höhe der besicherten Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

 

Tz. 145

Anleihen sind langfristige Verbindlichkeiten, die am Kapitalmarkt aufgenommen worden sind. Darunter fallen: Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheine.[355] Bei Schuldscheindarlehen handelt es sich um sonstige Verbindlichkeiten, weil diese nicht am Kapitalmarkt gehandelt werden.[356]

 

Tz. 146

Alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten gem. § 1 KWG, vergleichbaren ausländischen Instituten und Bausparkassen sind unter diesem Posten auszuweisen.[357]

 

Tz. 147

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind Vorleistungen der Gegenseite im Rahmen eines schwebenden Geschäfts. Sie können daher nicht als Verbindlichkeiten eingeordnet werden, weil sie der bilanzierenden Gesellschaft endgültig zugeflossen sind. I.Erg. handelt es sich um transitorische Rechnungsabgrenzungsposten, weil der Ertrag der bilanzierenden Gesellschaft vor ihren eigenen Aufwendungen liegt.[358] Die Abgrenzung zu passiven Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 266 Abs. 3 D. HGB liegt darin, dass es sich dort um einen zeitabhängigen Ertrag (vorzeitige Mietzahlung) und hier um einen zeitunabhängigen Ertrag (vorzeitige Kaufpreiszahlung) handelt.[359] Letztlich ist die Abgrenzung unproblematisch, weil der Gesetzgeber durch "Bestellungen" verdeutlicht hat, dass es sich nur um Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen handeln kann.[360] Damit sollen Umsatzgeschäfte erfasst sein. Ausgeschlossen sind Anzahlungen für die Veräußerung von Anlagevermögen (zweifelhaft, weil Verbindlichkeitsausweis irreführend ist, es soll gerade nichts zurückgezahlt werden) oder Anzahlungen bei fehlendem Vertragsschluss (zutreffend, weil Gegenseite nach § 812 BGB das Geld zurückfordern kann).[361] In beiden Fällen soll eine sonstige Verbindlichkeit gem. § 266 Abs. 3 C.8. HGB ausgewiesen werden. Zulässig ist gem. § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB auch, statt des Ausweises einer Anzahlung als Schuld diese offen von zuordnungsfähigen Vorräten abzusetzen. Wegen des Nettoausweises wird die Anzahlung ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.[362]

 

Tz. 148

Verbindlichkeiten aus Umsatzgeschäften sind unter dem vorliegenden Posten auszuweisen, wenn die Gegenseite ihre Leistung bereits erbracht hat. Auch gestundete Forderungen sind noch unter diesem Posten auszuweisen. Der Vermerk, in welcher Höhe die Forderungen besichert sind, ist bei diesem Posten nicht nötig, weil der Geschäftsverkehr damit rechnet, dass unbezahlte Ware nur unter (verlängertem) Eigentumsvorbehalt erworben werden kann. Nicht auszuweisen sind Schadensersatz- und Darlehensforderungen.

 

Tz. 149

Ausgewiesen wird unter § 266 Abs. 3 C.5. HGB die Verbindlichkeit aus einem Wechsel gem. Art. 28 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 WG.[363] Sie geht dem ebenfalls bestehenden Anspruch aus Lieferung und Leistung vor.[364]

 

Tz. 150

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind vorrangig unter diesem Posten auszuweisen, auch wenn es solche aus Lieferung und Leistung sind. Es gilt § 271 Abs. 2 HGB und nicht § 15 AktG. Unerheblich ist, ob das herrschende oder das abhängige Unternehmen Schuldner der Verbindlichkeit ist. Es kann auf die Ausführungen zu den Ansprüchen gegen verbundene Unternehmen verwiesen werden (vgl. Tz. 110). Grundsätzlich sollte gem. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB untergliedert werden in:

  • Gesicherte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einem herrschenden Unternehmen
  • Ungesicherte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einem herrschenden Unternehmen
  • Gesicherte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einem abhängigen Unternehmen
  • Ungesicherte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einem abhängigen Unternehmen
  • Sonstige Ansprüche gegenüber verbundenen Unternehmen
 

Tz. 151

Gesondert sind Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen auszuweisen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis gem. § 271 Abs. 1 HGB besteht. Folgt man der h. M., sollte untergliedert werden wie bei den Verbindlichkeiten gegenüber einem verbundenen Unternehmen; es muss nur in gesicherte und ungesicherte Verbindlichkeiten untergliedert werden.

 

Tz. 152

Gem. § 42 Abs. 3 GmbHG sind die Verbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihren Gesell...

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