Tz. 281

Verstöße gegen § 271 HGB führen nicht zu direkten Sanktionen, weil es sich um bloße Definitionen handelt. Wird jedoch verkannt, dass ein verbundenes Unternehmen oder Beteiligungsunternehmen vorliegt, kann es zu Verstößen gegen § 266 HGB und einer folgenden Nichtigkeit des Jahresabschlusses gem. § 256 Abs. 4 AktG kommen. Fehlt die Befugnis zur Abschlussprüfung, weil Inkompatibilitäten gem. § 319; 319a HGB vorliegen, ist der Jahresabschluss gem. § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig.

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