Tz. 334

Mit der Überführung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in den Anhang nimmt die GuV als Zahlenwerk an Aussagekraft ab. Es bleibt abzuwarten, inwieweit gerade bei Kapitalmarktprospekten damit noch zutreffende Informationen abgegeben werden, ohne dass es eines vertiefenden Hinweises im Prospekt bedarf.[651]

[651] Siehe zum gesonderten Hinweis im Prospekt auf einen bloßen Buchgewinn nach Gewinnrealisation bei bloßer Umhängung BGH v. 21.10.2014, XI ZB 12/12, ZIP 2015, 25 Rn. 117 ff.

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