Tz. 334
Mit der Überführung außerordentlicher Erträge und Aufwendungen in den Anhang nimmt die GuV als Zahlenwerk an Aussagekraft ab. Es bleibt abzuwarten, inwieweit gerade bei Kapitalmarktprospekten damit noch zutreffende Informationen abgegeben werden, ohne dass es eines vertiefenden Hinweises im Prospekt bedarf.[651]
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