Tz. 288

Seit dem BiRiLiG hält sich die Wahlmöglichkeit zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren. Ersteres war immer üblich, letzteres findet international stärker Anwendung. Beide Verfahren sind gleichwertig.[567] Mit Streichung der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen durch das BilRUG dürfte keine weitere Diskussion zu erwarten sein.

[567] Ausführlich Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 8; Kessler/Freisleben, in: MüKo-BilR, § 275 HGB Rn. 20 ff.

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