Tz. 55

Inhaltlich steht § 266 HGB derzeit nicht zur Disposition. Jedoch kann damit gerechnet werden, dass mit zunehmender technischer Entwicklung neue Vermögensgegenstände oder auch Verbindlichkeiten von grundlegender Bedeutung einen eigenen Gliederungspunkt erhalten werden. Allerdings bedarf es keiner unverzüglichen Reaktion, weil § 265 Abs. 5 HGB die weitere Untergliederung bzw. § 265 Abs. 6 HGB ggf. die Änderung der Gliederungszahlen zum besseren Verständnis zulässt. Während aber eine Reaktion auf besondere Umstände mittels dieser Vorschriften immer eine Ermessensentscheidung des Bilanzierenden darstellt, würde eine Statuierung in § 266 HGB zwingenden Charakter haben.

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