Tz. 18

Die Gliederungsschemata der §§ 266, 275 HGB sind an den Erfordernissen von Industrie- und Handelsunternehmen ausgerichtet.[39] Gem. § 330 HGB existieren für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Krankenhäuser, Verkehrsunternehmen, Versicherungsunternehmen oder Wohnungsunternehmen Formblätter mit gesonderten Gliederungsvorschriften. Betreibt ein Unternehmen mehrere Geschäftszweige, muss es diese Formblätter beachten und um Posten des allgemeinen Schemas ergänzen bzw. das allgemeine Schema beachten und um Besonderheiten ergänzen (Finanzdienstleistungsinstitut betreibt Warengeschäfte; Handelsunternehmen betreibt Bankgeschäfte). Grundlage soll die Gliederung sein, die entweder möglichst wenige Ergänzungen nötig macht oder dem bedeutendsten Geschäftszweig entspricht.[40] Im Anhang ist die Grundgliederung zu nennen. Außerdem müssen die Ergänzungen und die zugrunde liegenden Kriterien dargelegt werden.[41]

[39] ADS, § 265 HGB Rn. 47.
[40] ADS, § 265 HGB Rn. 49; Korth, in: KK-RechnR, § 265 HGB Rn. 21.
[41] ADS, § 265 HGB Rn. 52.

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