aa) Grundlagen

 

Tz. 64

Auf der Aktivseite wird das Vermögen der Gesellschaft einschließlich seiner Verwendung ausgewiesen. Dabei ist mit dem erworbenen Geschäfts- und Firmenwert ein Posten auszuweisen, der gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB (aufgrund der Fiktion durch den Gesetzgeber) als Vermögensgegenstand gilt.[175] Neben Vermögensgegenständen werden die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erwähnt. Gemeint sind die transitorischen Rechnungsabgrenzungsposten, die eine bloße (vermögenserhöhende) Korrekturhilfe bilden.[176] Vermögenserhöhend sind auch aktive latente Steuern und der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung anzusetzen.

 

Tz. 65

Vor dem Anlagevermögen gibt es mit Ausnahme von auf Sondervorschriften wie Art. 53 Abs. 1 EGHGB beruhenden Bilanzierungshilfen keine Posten auszuweisen. Ausstehende Einlagen auf das Gesellschaftskapital dürfen zwar nach der Bruttomethode entsprechend angesetzt werden, jedoch ist seit dem BilMoG die Nettomethode allein zulässig (vgl. Tz. 129).[177] Die Bilanzierungshilfe des § 269 Satz 1 HGB a. F. für die Aufwendungen zur Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs kann seit dem BilMoG ebenfalls nicht mehr ausgewiesen werden.[178] Art. 67 Abs. 5 Satz 1 EGHGB gestattet zwar die Fortführung dieses Postens bei Altfällen, die vor dem 01.01.2010 liegen müssen. Dieser Posten muss gem. § 282 HGB a. F. innerhalb von vier Jahren abgeschrieben werden, was bei einem erstmaligen Ansatz für 2009 zur Abschreibung des letzten Viertels mit Ablauf des 31.12.2013 geführt hat.

[175] Schülke, DStR 2010, 992 (994).
[176] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, Kapitel XI, Abschnitt 1; Tiedchen, in: HdJ,  II/11 Rn. 35 f.
[177] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 18; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 15 f.
[178] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 19.

bb) Das Anlagevermögen – Grundlagen

 

Tz. 66

Unter A. werden nur die Posten des Anlagevermögens erfasst. Dabei handelt es sich gem. § 247 Abs. 2 HGB um Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sollen dem Einsatz im Unternehmen dienen, während Finanzanlagen außerhalb des Unternehmens eingesetzt werden.[179] Das lässt sich jedoch nicht mit der Sichtweise vollständig harmonisieren, dass Ausleihungen Finanz- und Kapitalforderungen sein sollen. So bleibt danach unklar, wie die Überlassung eines derzeit nicht benötigten Grundstücks durch ein Produktionsunternehmen einzuordnen ist. Anders als bei einer auf Vermietung spezialisierten Gesellschaft wird man die Mieterträge nicht als Einsatz von Vermögensgegenständen im Unternehmen ansehen können. Es handelt sich auch nicht um Finanzanlagen; ebenso wenig liegt Umlaufvermögen vor. Ähnliche Probleme bestehen bei der gesellschaftsrechtlich anerkannten Sacheinlage durch zeitweise Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung.[180]

[179] ADS, § 266 HGB Rn. 26; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 21; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 19; Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in: HdR, § 266 HGB Rn. 11.
[180] Dazu BGH v. 14.06.2004, II ZR 121/02, NZG 2004, 910 (911); ähnlich bereits zuvor BGH v. 15.05.2000, II ZR 359/98, BGHZ 144, 290 (294); siehe auch Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 5 GmbHG Rn. 25 m. w. N.

cc) Immaterielle Vermögensgegenstände

 

Tz. 67

Immaterielle Vermögensgegenstände werden im Gesetz nirgends definiert; auch § 248 Abs. 2 HGB setzt diese voraus.[181] § 266 HGB umschreibt lediglich den Kreis derartiger Vermögensgegenstände, obwohl sie gänzlich unterschiedlicher Natur sind. Daher sind beide Vorschriften nicht deckungsgleich – vielmehr trifft § 248 Abs. 2 HGB nur eine Regelung zu einem Bruchteil der unter § 266 Abs. 2 A. I. HGB zu fassenden Vermögensgegenstände. So eignen sich Patente oder Lizenzen durchaus als veräußerungsfähige Vermögensgegenstände im Rechtsverkehr. Hingegen ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwert lediglich kraft Fiktion ein Vermögensgegenstand.[182] Er ist gerade nicht zur Einzelveräußerung geeignet; ggf. ist ein Dritter bereit, ihn bei Erwerb des gesamten Geschäfts abzugelten. Vielmehr wird Aufwand für erwartete Geschäftschancen neutralisiert. Der Vorschlag, auf die Definition aus DRS 12 zurückzugreifen, überzeugt.[183] Immaterielles Vermögen ist "identifizierbares, nicht-monetäres Nutzenpotenzial ohne physische Substanz, das für die Herstellung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen, die entgeltliche Überlassung an Dritte oder für die eigene Nutzung verwendet werden kann".

 

Tz. 68

§ 248 Abs. 2 HGB gestattet die Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, nimmt aber in Satz 2 selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder Kundenlisten aus.[184] Anzusetzen sind gem. § 255 Abs. 2a HGB lediglich die Entwicklungskosten, die sich von den (vorangehenden) Forschungskosten abgrenzen lassen müssen. Unklar bleibt der Ausweis noch nicht fertig entwickelter Immaterialgüter des Anlagevermögens. So man überhaupt einen Ansatz akzeptiert, darf der Bilanzierende entweder durch Anpassung der Postenbezeichnung od...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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