Tz. 211

Die Vorschrift geht auf Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der 4. EG-Richtlinie zurück. Sie knüpft an § 250 Abs. 3 HGB an. Diese Vorschrift gewährt ein Ansatzwahlrecht für ein Disagio.[426] Das Unternehmen kann entscheiden, ob es den vereinnahmten Betrag in tatsächlich vereinnahmter Höhe ansetzt und dem die Verbindlichkeit gegenüberstellt. Das führt aufgrund des Disagios zu einer Verringerung des Ergebnisses. Die Aktivierung des Disagios mit planmäßiger Abschreibung erhöht das Ergebnis entsprechend. Für diesen zusätzlich aktivierten Betrag besteht ein Ausweiswahlrecht entweder in der Bilanz oder im Anhang. Gem. § 274a Nr. 3 HGB n. F. = Nr. 4 a. F. gilt die Vorschrift nicht für kleine Kapitalgesellschaften.

 

Tz. 212

Beim bilanziellen Ausweis bestehen die Möglichkeiten des "Davon"-Vermerks, der Vorspaltenangabe und der Untergliederung der Rechnungsabgrenzungsposten.[427] Zulässig ist die Erfassung in einem Betrag, auch wenn Unterschiedsbeträge für mehrere Verbindlichkeiten existieren.[428] Im Anhang ist der entsprechende Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf § 250 Abs. 3 HGB anzugeben. Eine Verknüpfung mit den Erläuterungspflichten gem. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB wird für sinnvoll, aber nicht für gesetzlich zwingend erachtet.

[426] Ganz h. M., z. B. ADS, § 250 HGB Rn. 85; Ballwieser, in: MüKo-HGB, § 250 HGB Rn. 15; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 250 HGB Rn. 32, 37; a. A. Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 250 HGB Rn. 43.
[427] ADS, § 268 HGB Rn. 121; Grottel/Krämer, in: BeckBilKo, § 268 HGB Rn. 111; Suchan, in: MüKo-BilR, § 268 HGB Rn. 72.
[428] ADS, § 268 HGB Rn. 123; Suchan, in: MüKo-BilR, § 268 HGB Rn. 72.

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