Tz. 378

In der GuV ist das (Perioden-)Ergebnis[682] aufgegebener Geschäftsbereiche separat von den Aufwendungen und Erträgen fortgeführter Geschäftsbereiche auszuweisen (IFRS 5.33A). Wird die GuV nicht als eigenständiges Berichtsinstrument aufgestellt, erfolgt der separate Ausweis im GuV-wirksamen Bereich der Gesamtergebnisrechnung. Eine Separierung im Rahmen des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income) fordert IFRS 5 hingegen nicht. Der gesonderte GuV-Ausweis ist zudem nicht für einzelne langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen vorgesehen, die nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen. Deren Ergebniswirkung ist stattdessen im Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen zu erfassen (IFRS 5.37).

 

Tz. 379

Separat anzugeben sind nach IFRS 5.33(a) zudem das Ergebnis nach Steuern

  • des aufgegebenen Geschäftsbereichs und
  • welches bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten oder bei Veräußerung des Geschäftsbereichs erfasst wurde.
 

Tz. 380

Zudem sind nach IFRS 5.33(b) entweder in der GuV bzw. der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben:

  • Erlöse, Aufwendungen sowie das Ergebnis vor Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und die zugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12
  • das Ergebnis vor Steuern, das bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten oder bei Veräußerung des Geschäftsbereichs erfasst wurde, und die zugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12
 

Tz. 381

Zudem ist in der GuV bzw. der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang der Betrag der Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen anzugeben, der den Eigentümern des MU zuzurechnen ist (IFRS 5.33(d)).

 

Tz. 382

Nach IFRS 5.34 hat für die Angaben des IFRS 5.33 eine Anpassung der Vorjahreszahlen in GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung oder Anhang zu erfolgen.

 

Tz. 383

Berichtet ein Unternehmen über einen aufgegebenen Geschäftsbereich und ist das Unternehmen zu Angaben zum Ergebnis je Aktie nach IAS 33 verpflichtet, sind nach IAS 33.68 die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der (gesondert aufgestellten) GuV bzw. dem GuV-wirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang auszuweisen (IAS 33.68A).

[682] Küting/Wirth, KoR 2006, 558; danach ist nicht nur das entsprechende Ergebnis ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten zu berücksichtigen.

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