Tz. 319
Gem. § 275 Abs. 4 HGB dürfen Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen erst nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden. Einstellungen in die und Entnahmen aus den Rücklagen sollen das Jahresergebnis nicht verfälschen. § 158 AktG enthält eine besondere Gliederungsvorschrift für weitere Posten, die auf die GmbH übertragen werden kann, dort allerdings nicht zwingend ist.[637]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen