Tz. 319

Gem. § 275 Abs. 4 HGB dürfen Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen erst nach dem Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden. Einstellungen in die und Entnahmen aus den Rücklagen sollen das Jahresergebnis nicht verfälschen. § 158 AktG enthält eine besondere Gliederungsvorschrift für weitere Posten, die auf die GmbH übertragen werden kann, dort allerdings nicht zwingend ist.[637]

[637] ADS, § 275 HGB Rn. 250; Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 275 HGB Rn. 65 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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