Tz. 140
Rückstellungen und Verbindlichkeiten zählen gem. § 247 Abs. 1 HGB zu den Schulden und sind daher auf der Passivseite auszuweisen. Es handelt sich um prognostizierte Aufwendungen, deren Existenz oder Höhe am Bilanzstichtag noch nicht sicher ist, die aber gleichwohl eintreten werden. § 266 Abs. 3 B. HGB ordnet nur an, wie Rückstellungen ausgewiesen werden. Grundlage für Ihre Bildung, Auflösung oder Bewertung finden sich allein in § 249 HGB bzw. Art. 28 EGHGB bzw. den allgemeinen Grundsätzen. Wegen der Untergliederung in arabische Ziffern können kleine Kapitalgesellschaften gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB die Aufgliederung der Rückstellungen weglassen.
Tz. 141
Gem. § 266 Abs. 3 B.1. HGB sind Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gesondert auszuweisen. Es geht um den Ausweis ungewisser Verpflichtungen für die Altersversorgung von Arbeitnehmern. Als sonstige Rückstellungen gem. § 266 Abs. 3 B.3. HGB sind daher Sozialplanverpflichtungen oder Aufwendungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein auszuweisen.[349]
Tz. 142
Gem. § 266 Abs. 3 B.2. HGB sind Rückstellungen für ungewisse Steuerschulden auszuweisen. Bei bloßer Haftung (§§ 37 Abs. 1, 69 ff. AO) ist ein Ausweis als sonstige Rückstellung vorzuziehen.[350] Ist die Steuerhöhe konkret bekannt, handelt es sich um eine Verbindlichkeit.[351] Passive latente Steuern sind in einem Sonderposten gem. § 266 Abs. 3 E. HGB auszuweisen. Verzichtet eine kleine Kapitalgesellschaft gem. § 274a Nr. 4 HGB auf den Ausweis latenter Steuern, sind sie – so man latente Steuern prinzipiell als Rückstellungen einordnet – unter dem vorliegenden Gliederungspunkt auszuweisen.[352]
Tz. 143
Gem. § 266 Abs. 3 B.3. HGB sind alle sonstigen Rückstellungen in diesem Gliederungspunkt darzustellen. Eine weitere Untergliederung wird zwar vom Gesetz nicht verlangt, ist aber zulässig (vgl. § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB).[353]
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