Tz. 270

Die Vorschrift enthielt bislang eine Zweifelsregelung, wonach eine Beteiligung beim Überschreiten von 20 % am Nennkapital vorliegen soll. Durch das BilRUG wird nun klargestellt, dass bei 20 % Anteilen am Nennkapital bzw. an der Gesamtheit der Summe aller Kapitalanteile die Beteiligungseigenschaft vermutet wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dauerhafte Absicht besteht, die Anteile zu halten.[529] Bei Zweifelsregelungen handelt es sich um gesetzliche Auslegungsregeln,[530] während Vermutungen gesetzliche Annahmen sind, deren Gegenteil vollständig zu beweisen ist.[531]

 

Tz. 271

Für die Berechnung des Anteilsbesitzes ist auf § 16 Abs. 2, Abs. 4 AktG zurückzugreifen. Danach sind Anteile zuzurechnen, die ein abhängiges Unternehmen hält. Abhängigkeit wird vermutet, wenn das bilanzierende Unternehmen am haltenden Unternehmen mit einer Mehrheit beteiligt ist. Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG sind eigene Anteile abzusetzen; Anteile im Besitz abhängiger Unternehmen sind in Analogie zu § 71d Satz 2, 3 AktG ebenfalls abzusetzen.[532] Das muss auch für die GmbH gelten, weil durch ein Tochterunternehmen erworbene eigene Anteile (mit Ausnahme der 10 %-Grenze) wie im Aktienrecht zu behandeln sind.[533]

 

BEISPIEL

Die M-AG ist zu 60 % an der T-GmbH beteiligt, die wiederum zu 15 % an der X-GmbH beteiligt ist. Von der X-GmbH sind nur 75 % der Anteile im Umlauf, weil sie über 10 % eigene Anteile verfügt und weitere 15 % der Anteile in der Hand der Y-GmbH sind, die eine Tochtergesellschaft der X-GmbH ist. Es sprechen einige Umstände für und einige gegen eine dauerhafte Verbindung zugunsten des Geschäftsbetriebs der T-GmbH bzw. M-AG. Die 10 % eigenen Anteile sind gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB abzusetzen. Die 15 % Anteile der Y-GmbH sind analog § 71d Satz 2 und Satz 3 AktG, § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB abzusetzen. Die 15 %-Beteiligung der T-GmbH an der X-GmbH erreichen daher ein Fünftel der 75 % im Umlauf befindlichen Anteile. T steht im Mehrheitsbesitz der M-AG, sodass Abhängigkeit gem. § 17 Abs. 2 AktG vermutet wird. Die Anteile eines abhängigen Unternehmens sind gem. § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 16 Abs. 4 AktG dem herrschenden Unternehmen zuzurechnen. Bestehen weiterhin Zweifel, kann davon ausgegangen werden, dass die Anteile an der X-GmbH sowohl eine Beteiligung aus Sicht der M-AG als auch aus Sicht der T-GmbH darstellen.

[529] RegBegr. BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, 66.
[530] Prütting, in: Münchener Komm. z. ZPO, 4. Aufl. 2013, § 292 Rn. 10.
[531] Prütting, in: Münchener Komm. z. ZPO, 4. Aufl. 2013, § 292 Rn. 23.
[532] Kropff, in: MüKo-BilR, § 271 HGB Rn. 29.
[533] Dazu Fastrich, in: Baumbach/Hueck, § 33 GmbHG Rn. 21.

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