Tz. 42

IAS 1.79–.80A enthalten Vorgaben für die in der Bilanz, in der Eigen­kapital­ver­änderungs­rechnung oder im Anhang vorzunehmende Unter­gliederung des Eigenkapitals.

 

Tz. 43

IAS 1.79–.80A regeln nicht die Abgrenzung von Eigenkapital und Fremdkapital, sie setzen die Qualifikation eines Passivpostens als Eigenkapital voraus.[127] Diese Qualifikation regelt IAS 32 (vgl. Kapitel 7).

IAS 1.77 setzt die Qualifikation als Eigenkapital voraus und verlangt gesonderte Angaben für jede Klasse von Anteilen. Bei deutschen Aktien­gesellschaften können das die Klasse der Stammaktien und die weitere Klasse der Vorzugs­aktien sein. Für unterschiedlich aus­ge­staltete Vorzugsaktien sind mehrere Klassen zu bilden. Auch bei Personenhandels­ge­sell­schaften können unterschiedliche Klassen zu bilden sein, etwa für die Einlagen der Kom­ple­mentäre und der Kommanditisten.[128]

IAS 1.77 (a) (ii) schreibt den gesonderten Ausweis der nicht voll eingezahlten Anteile vor. Ein Ausweis im Eigenkapital setzt voraus, dass nicht voll eingezahlten Anteile als Eigenkapital qualifiziert werden können (vgl. Kapitel 7) und eine Einlagenforderung aktiviert werden kann.[129] Solange keine Einlagenforderung besteht, darf auch kein Eigenkapitalposten gebildet werden.[130] Eine auf einen zukünftigen noch nicht im Handelsregister eingetragenen Anteil ge­leis­tete Ein­lage ist nicht bei den gezeichneten Anteilen, sondern abhängig von der Rückforder­bar­keit in den Verbind­lich­keiten oder im Eigenkapital in einem gesonderten Posten der Rücklagen auszu­weisen.[131]

Eigene Anteile sind nach IAS 32.34 in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen und nach IAS 32.33 Satz 1 vom Eigenkapital abzuziehen (vgl. Kapitel 7).[132] Beim Erwerb von nahestehenden Unternehmen oder Personen ergeben sich zusätzliche Ausweispflichten nach IAS 24.

Rücklagen sind in der Bilanz zumindest in die aus laufend erwirtschafteten Erträgen gebildeten Gewinnrücklagen und die durch Kapitalzuführungen von außen entstandenen Kapitalrücklagen aufzugliedern.[133] Weitere notwendige Untergliederungen können auch im Anhang oder in der Eigen­kapital­ver­än­derungs­rechnung vorgenommen werden. Im Anhang sind Art und Zweck der Rück­lagen zu beschreiben. Rücklagen, die Ausschüttungsbeschränkungen unterliegen sind in der Bilanz, im Anhang oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung gesondert darzustellen und zu beschreiben.[134] Dieses Gliederungsgebot gilt auch für Personenhandelsgesell­schaf­ten (vgl. IAS 1.80).[135]

In der Kapitalrücklage (reserves) sind alle nicht rückforderbaren Kapitalzuführungen der An­teilseigner auszuweisen, die nach IFRS als Eigenkapital zu qualifizieren sind und nicht Einlage auf einen gezeichneten Anteil darstellen. Dazu gehört auch der Eigenkapitaleinteil einer Wan­delanleihe.[136] Zuschüsse Dritter dürfen nicht in der Kapitalrücklage aus­gewiesen werden.[137]

In der Gewinnrücklage (retained earnings/accumulated profits and losses[138]) sind sowohl die im Geschäftsjahr als auch in den Vorjahren generierten Erträge auszuweisen, die nicht aus­ge­schüttet worden sind. Der Posten Gewinnrücklage kann in einen Posten Gewinnrücklage aus den Vorjahren und einen Posten für das laufende Geschäftsergebnis aufgegliedert werden.

Geschäftsvorfälle, die nach einzelnen Standards direkt im Eigenkapital oder im sons­tigen Ergebnis abgebildet werden, gebieten eine Aufgliederung der Gewinnrücklage. Sie dürfen nach der Erfolgskonzeption der IFRS (vgl. Kapitel 2) in der Bilanz nicht in einer unauf­ge­glie­derten Gewinnrücklage aufgehen. In Betracht kommt ein eigener Posten neben den Gewinn­rücklagen oder eine Untergliederung der Gewinnrücklage. Erkennt man in den Gewinn­rück­lagen die Postengruppe in der der Gesamterfolg des Unter­nehmens auszuweisen ist, erscheint eine Untergliederung der Gewinnrücklagen schlüssig. Dort, wo die Standards aber eine erfolgs­neutrale Berücksichtigung von Geschäftsvorfällen im Eigenkapital vorsehen, ist ein Posten neben den Gewinnrücklagen vorzuziehen (z. B. IAS 16.39: Neubewertungsrücklage).[139]

Im Falle der buchmäßigen Überschuldung wird der Posten der Gewinnrücklagen und die Summe des Eigenkapitals auf der Passivseite negativ ausgewiesen. Die IFRS kennen keine zu § 268 Abs. 3 HGB (vgl. Tz. 125) vergleichbare Regelung. Mit Rücksicht auf die Verkehrserwartung darf des­halb in der IFRS-Bilanz kein Ausgleichsposten (z. B. "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehl­betrag") auf der Aktivseite gebildet werden.[140]

[127] Zülch/Fischer, in: MüKo-BilR, IAS 1 Rn. 107; Lenz/Fiebiger, in: HdJ, I/6 Rn. 209 insbesondere zur Abgrenzung bei Personenhandelsgesellschaften.
[128] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 128.
[129] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 121; Lenz/Fiebiger, in: HdJ, I/6 Rn. 206.
[130] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 121.
[131] Str., zum Meinungsstand Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 121.
[132] ADS-Int., Abschnitt 7 Rn. 125; Lenz/Fiebiger, in: HdJ, I/6 Rn. 207 mit einem Beispiel der D...

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