Tz. 165

Die Ausweisvorschriften des IFRS 5 sollen dem Abschlussadressaten grundsätzlich dazu dienen, die finanziellen Auswirkungen (financial effects) aufgegebener Geschäftsbereiche und der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen besser beurteilen zu können (IFRS 5.30).

 

Tz. 166

Im Hinblick auf die Bilanz bedingt dies – sofern die Veräußerung zum Abschlussstichtag noch nicht tatsächlich erfolgt ist – einen separaten Ausweis der als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerte. Selbiges gilt für Schulden im Zusammenhang mit einer Veräußerungsgruppe oder einem aufgegebenen Geschäftsbereich. Die Angaben erfolgen jeweils als letzter Posten unter den kurzfristigen Vermögenswerten und Schulden, wobei der Posten i. d. R. auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen" (IAS 1.54(j)), auf der Passivseite unter der Bezeichnung "Schulden im Zusammenhang mit zur Veräußerung gehaltenen langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen" (IAS 1.54(p)) oder einer ähnlichen Bezeichnung geführt werden. Nach DRSC Interpretation 1.81 f. (ehemals RIC 1) sind diese Posten von den restlichen kurzfristigen Vermögenswerten durch Bildung einer Zwischensumme getrennt darzustellen. Allerdings geht weder aus IAS 1.54 noch aus IFRS 5.38 klar hervor, dass zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen bzw. damit zusammenhängende Schulden zwingend als Teil des kurzfristigen Vermögens bzw. der kurzfristigen Schulden auszuweisen sind. Entsprechend sollte auch ein separater Ausweis von sowohl lang- als auch kurzfristigen Vermögenswerten bzw. Schulden zulässig sein. Eine Verrechnung der beiden Posten ist gem. IFRS 5.38 nicht zulässig.

 

Tz. 167

Des Weiteren fordert IFRS 5.38 eine Aufgliederung der Hauptgruppen von als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerten und Schulden in Bilanz oder Anhang. Die Hauptgruppengliederung orientiert sich dabei an der Bilanzstruktur des Unternehmens. Die Aufgliederung ist nicht notwendig, wenn es sich bei einer Veräußerungsgruppe um ein mit Weiterveräußerungsabsicht erworbenes Tochterunternehmen handelt, das die Kriterien zur Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt.

Zudem ist nach IFRS 5.38 im Eigenkapital ein gesonderter Ausweis aller GuV-neutral im sonstigen Ergebnis erfassten kumulativen Erträge/Aufwendungen erforderlich, die in Verbindung mit als zur Veräußerung gehalten klassifizierten langfristigen Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen stehen.

 

Tz. 168

Eine Anpassung der Vorjahreszahlen an die Bilanzgliederung im Jahr der erstmaligen Klassifizierung von Vermögenswerten oder Veräußerungsgruppen als zur Veräußerung gehalten ist gem. IFRS 5.40 nicht erforderlich.

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