Tz. 17
Nicht immer kann ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld zweifelsfrei korrekt ausgewiesen werden, weil eine Zuordnung zu mehreren Bilanzposten möglich ist. Typisches Beispiel ist eine Forderung aus Lieferung und Leistung an ein verbundenes Unternehmen.[35] Auch aus § 266 Abs. 2 A II HGB ergibt sich nicht, ob nun Gliederungsbuchstabe 1 oder 2 vorrangig ist. Kein Fall der Mitzugehörigkeit liegt vor, wenn lediglich die Definition oder Auslegung eines Bilanzpostens unklar ist.[36] Ein "Entweder-oder" genügt nicht; vielmehr bedarf es für die Mitzugehörigkeit eines "Sowohl als auch". Bei bloßen Zuordnungsproblemen muss sich der Bilanzierungspflichtige entscheiden; ggf. kann er mit einer freiwilligen Angabe im Anhang seine Entscheidung begründen.[37] § 265 Abs. 3 HGB wird nicht auf die GuV angewendet; der Wortlaut bezieht die Vorschrift nur auf die Bilanz.[38] Zudem kommen Fälle mehrfacher Zugehörigkeit dort nicht vor.
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