Tz. 258
Die Vorschrift hat einen weiten Anwendungsbereich und erfasst neben den in §§ 264, 264a HGB genannten Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften gem. § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB auch Genossenschaften, gem. § 340a Abs. 1 HGB Kreditinstitute und gem. § 341a HGB Versicherungsunternehmen. Sie ist auch gem. §§ 3, 5 Abs. 1 PublG anwendbar.[502]
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