Tz. 52

§ 266 HGB trifft keine Aussage über den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis der Posten.[156] Die Grundfrage zum Aktivvermögen, ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt, ist anhand von § 247 Abs. 2 HGB zu lösen. Rückstellungen sind allein anhand von § 249 HGB zu bilden und der Eigenkapitalausweis richtet sich nach § 272 HGB. Der Ausweis latenter Steuern richtet sich allein nach § 274 HGB.

 

Tz. 53

§ 266 HGB gilt für Kapitalgesellschaften sowie durch Verweis in § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB für Genossenschaften. Durch die Gleichstellung der Kapitalgesellschaft & Co. KG bzw. OHG mit Kapitalgesellschaften in § 264a HGB ist § 266 HGB auch auf die Kapitalgesellschaft & Co. KG bzw. OHG anzuwenden. Einige Besonderheiten bei der Gliederung des Eigenkapitals sind in § 264c HGB geregelt. Es bestehen weitere (bislang unbeachtet gebliebene) Besonderheiten, die aus dem Unterschied zwischen Kapitalgesellschaft als juristischer Person mit eigenem Vermögen und Anteilen der Gesellschafter bzw. Personengesellschaft als teilrechtsfähiger Gesamthand und Kapitalkonten der Gesellschafter resultieren. Da wären: Ein Gewinnvortrag ist in der Personengesellschaft nicht denkbar.[157] Kann der Abfindungsbetrag des ausscheidenden Kommanditisten nicht ohne Rückzahlung seiner Hafteinlage gedeckt werden, muss ein Abfindungskonto gebildet werden, weil gem. § 160 HGB seine Haftung nach fünf Jahren erlischt.[158] Durch die transparente Besteuerung können keine latenten Steuern bei der Personengesellschaft ausgewiesen werden.

 

Tz. 54

Soweit nur die §§ 242 ff. HGB ohne die §§ 264 ff. HGB anzuwenden sind, kann freiwillig § 266 HGB angewendet werden. § 266 HGB darf aber nur so angewendet werden, wie es das Gesetz vorsieht.[159] Letztlich wird § 266 HGB zumeist sowieso bei Personengesellschaften angewendet, um den Geboten der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2 HGB) und der Mindestaufgliederung (vgl. § 247 Abs. 1 HGB) nachzukommen.[160]

[156] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 1; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 1.
[157] A. A. wohl Issebeck/Nissen-Schmidt, in: HdR, § 264c HGB Rn. 24; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264c HGB Rn. 41; diese Ansicht erklärt aber nicht, auf welchem Konto der "vorgetragene" Gewinn zu verbuchen ist.
[158] Bislang wenig geklärt; siehe Schmidt, in: MüKo-HGB, §§ 171/172 HGB Rn. 43.
[159] Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 7.
[160] Förschle/Usinger, in: BeckBilKo, § 243 HGB Rn. 56; Schubert/Krämer, in: BeckBilKo, § 247 HGB Rn. 5.

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