Tz. 4

§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:

  • Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
  • Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
  • Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
  • Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen
  • Abs. 5 = Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 = Erweiterung der Gliederung und Untergliederung
  • Abs. 6 = Art. 4 Abs. 2 Satz 1 = Abweichende Gliederung und Postenbezeichnung
  • Abs. 7 = Art. 4 Abs. 3 = Zusammenfassung von Posten
  • Abs. 8 = Art. 4 Abs. 5 = Leerposten

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