Tz. 4
§ 265 HGB regelt in den einzelnen Absätzen die folgenden Bereiche und setzt damit diese Vorschriften der 4. EG-Richtlinie um:
- Abs. 1 = Art. 3 = Darstellungsstetigkeit
- Abs. 2 = Art. 4 Abs. 4 = Angabe von Vorjahresbeträgen
- Abs. 3 = Art. 13 Abs. 1, 2 = Vermerk zur Mitzugehörigkeit zu anderen Bilanzposten
- Abs. 4 = (ohne Vorgabe) = Gliederung bei mehreren Geschäftszweigen
- Abs. 5 = Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 3 = Erweiterung der Gliederung und Untergliederung
- Abs. 6 = Art. 4 Abs. 2 Satz 1 = Abweichende Gliederung und Postenbezeichnung
- Abs. 7 = Art. 4 Abs. 3 = Zusammenfassung von Posten
- Abs. 8 = Art. 4 Abs. 5 = Leerposten
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen