Tz. 175

Der Ausweis von Rückstellungen in Bilanz und GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung ist in IAS 37 nicht geregelt.

Nach IAS 1.54(l) sind Rückstellungen jedoch separat in der Bilanz darzustellen. Von den (sonstigen) Rückstellungen sind nach IAS 1.54(n) auch Steuerrückstellungen zu trennen und gesondert auszuweisen. Eine über diese Mindestuntergliederung hinausgehende Separierung weiterer Rückstellungen ist grundsätzlich zulässig. Nach IAS 1.58(c) kann eine weitere Untergliederung der Rückstellungen in den Fällen geboten sein, in denen dies nach Umfang (Betrag), Art oder Erfüllungszeitpunkt der Rückstellung für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens relevant ist.[369] IAS 1.78(d) nennt als Beispiel für eine entsprechende Separierung in Bilanz oder Anhang die Trennung zwischen Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer und sonstigen Rückstellungen. Zudem ist gem. IAS 1.60 eine Trennung in kurz- und langfristige Rückstellungen gem. den Voraussetzungen von IAS 1.69 ff. vorzunehmen.

[369] Förschle/Kroner/Heddäus, WPg 1999, 51.

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