Tz. 39

Die Gliederung nach Fristigkeit orientiert sich am Geschäftsmodell von Handel, Produk­tion und Dienstleistung (vgl. IAS 1.62). Die Unterscheidung zwischen kurzfristigen und langfristigen Ver­mögenswerten folgt vor diesem Hintergrund dem Geschäftszyklus (operation cycle) des Un­ter­nehmens. Der Ge­schäftszyklus ist in­dividuell zu bestimmen und wird in IAS 1.68 Satz 1 de­fi­niert.

Ein Unternehmen kann mehrere Geschäftsbereiche und verschiedene Geschäfts­zyklen haben. Dann sind die Vermögenswerte und Schulden den Geschäftszyklen zuzu­ordnen und die Fristigkeit nach dem bestimmenden Geschäftszyklus zu beurteilen.[107] Geschäfts­zyklen, die sich wesentlich unterscheiden sind im Anhang zur erläutern.[108] Mit IAS 1.68 Satz 2 ist grundsätzlich ein Jahr als Dauer des Geschäfts­zyklus an­zunehmen. Auch nach DRSC Inter­pre­tation [IFRS] 1.11 verläuft die Grenze zwischen kurz- und langfristigen Bilanzposten grund­sätz­lich bei zwölf Monaten. Das lässt sich mit den Re­gelbeispielen in IAS 1.66 und 1.69 begründen. Nur in ein­zelnen Branchen kann der Ge­schäfts­zyklus sicher auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum bestimmt werden.[109]

Im Ergebnis entspricht die am Geschäftszyklus orientierte Unterscheidung der kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerte meist der handelsrechtlichen Abgrenzung von Anlage- und Umlauf­ver­mögen (vgl. Tz. 66, 99).[110] Trotzdem sollen in einer deutschen nach Fristigkeit geglie­derten IFRS-Bilanz nicht die Bezeichnungen Anlage- und Umlaufvermögen, sondern die Bezeich­nungen langfristige und kurzfristige Vermögenswerte verwendet werden, weil eine Aufgliederung in Anlage- und Umlaufvermögen nicht zwingend der Fristigkeit folgt. In der eng­lischen Bilanz können alternativ die Begriffspaare non current/current und long term/short term verwendet werden.[111]

[107] Wüstemann/Koch, in: GroßKo-HGB, Anh. § 315a HGB Rn. 9.
[108] DRSC Interpretation [IFRS] 1.15 und 1.17; Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 90.
[109] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 91 mit dem Beispiel Großanlagenbau.
[110] Mit Hinweis auf die Definition des Anlagevermögens in § 247 Abs. 2 HGB: Wawrzinek, in: Beck IFRS-Hdb., § 2 Rn. 299; ähnlich ohne Bezug zum HGB Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 90: ". . . Unterteilung in das sich stetig um­schla­gende (Net) Working Capital einerseits und die dem Unternehmen dauerhaft zur Ver­fügung stehenden Ressourcen, die nicht innerhalb des laufenden Geschäfts­zyklus re­a­li­siert werden . . .".
[111] Bischof u. a., in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 1 Rn. 96.

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