Tz. 66

Unter A. werden nur die Posten des Anlagevermögens erfasst. Dabei handelt es sich gem. § 247 Abs. 2 HGB um Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen sollen dem Einsatz im Unternehmen dienen, während Finanzanlagen außerhalb des Unternehmens eingesetzt werden.[179] Das lässt sich jedoch nicht mit der Sichtweise vollständig harmonisieren, dass Ausleihungen Finanz- und Kapitalforderungen sein sollen. So bleibt danach unklar, wie die Überlassung eines derzeit nicht benötigten Grundstücks durch ein Produktionsunternehmen einzuordnen ist. Anders als bei einer auf Vermietung spezialisierten Gesellschaft wird man die Mieterträge nicht als Einsatz von Vermögensgegenständen im Unternehmen ansehen können. Es handelt sich auch nicht um Finanzanlagen; ebenso wenig liegt Umlaufvermögen vor. Ähnliche Probleme bestehen bei der gesellschaftsrechtlich anerkannten Sacheinlage durch zeitweise Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung.[180]

[179] ADS, § 266 HGB Rn. 26; Reiner/Haußer, in: MüKo-HGB, § 266 HGB Rn. 21; Suchan, in: MüKo-BilR, § 266 HGB Rn. 19; Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in: HdR, § 266 HGB Rn. 11.
[180] Dazu BGH v. 14.06.2004, II ZR 121/02, NZG 2004, 910 (911); ähnlich bereits zuvor BGH v. 15.05.2000, II ZR 359/98, BGHZ 144, 290 (294); siehe auch Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 5 GmbHG Rn. 25 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge