I. § 266 HGB

 

Tz. 48

 

§ 266 Gliederung der Bilanz

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

 
A. Anlagevermögen:
  I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
    1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
    2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
    3. Geschäfts- oder Firmenwert;
    4. geleistete Anzahlungen;
  II. Sachanlagen:
    1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grund­stücken;
    2. technische Anlagen und Maschinen;
    3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  III. Finanzanlagen:
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
    2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
    3. Beteiligungen;
    4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
    6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
  I. Vorräte:
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
    2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
    3. fertige Erzeugnisse und Waren;
    4. geleistete Anzahlungen;
  II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
    2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
    3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
    4. sonstige Vermögensgegenstände;
  III. Wertpapiere:
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
    2. sonstige Wertpapiere;
  IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

 
A. Eigenkapital:
  I. Gezeichnetes Kapital;
  II. Kapitalrücklage;
  III. Gewinnrücklagen:
    1. gesetzliche Rücklage;
    2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
    3. satzungsmäßige Rücklagen;
    4. andere Gewinnrücklagen;
  IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
  V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen
  1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
  2. Steuerrückstellungen;
  3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten
  1. 1. Anleihen,
davon konvertibel;
  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 49

§ 266 HGB regelt den Ausweis der einzelnen Posten, ihre Bezeichnung, ihre Reihenfolge und ihre Unterteilung in der Bilanz.[145] Dadurch werden Art. 8 und 9 der 4. EG-Richtlinie umgesetzt, wobei das Wahlrecht zur Bilanz in Kontoform nicht übernommen worden ist.[146] Die Vorschrift verwirklicht vor allem die Informationsfunktion der Rechnungslegung und konkretisiert das in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB statuierte Einblicksgebot.[147] Sie hat daher zwingenden Charakter, sodass nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von ihr abgewichen werden darf.[148] Das sind z. B. Besonderheiten bei mehreren Geschäftszweigen (vgl. § 265 Abs. 4 HGB), weitere Untergliederungen bzw. neue Posten, die hinzugefügt werden können (vgl. § 265 Abs. 5 HGB), Postenbezeichnung und Gliederung, die geändert werden dürfen (vgl. § 265 Abs. 6 HGB), oder die Zusammenfassung oder das Weglassen von Posten nach § 265 Abs. 7 und 8 HGB. § 268 Abs. 1 HGB gestattet die Aufstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der Ergebnisverwendung, § 266 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 HGB gestattet allgemeine Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstgesellschaften. § 274a Nr. 3 (n. F.) HGB = § 274a Nr. 4 (a. F.) HGB erlässt den separaten Ausweis des Disagios (vgl. Tz. 211) bzw. § 274a Nr. 4 (n. F.) HGB = § 274a Nr. 5 (a. F.) HGB erlässt den separaten Ausweis zur Abgrenzung latenter Steuern (vgl. Tz. ...

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