Tz. 57
Gem. § 266 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Bilanz in Kontoform aufzustellen. Wie diese Kontoform gehandhabt wird, ist gleichgültig. Es ist der Gesellschaft überlassen, ob sie in Form eines T-Kontos oder untereinander oder auf zwei Seiten gliedert.[162] Unzulässig ist jedoch die Staffelform mit der Möglichkeit der Bildung von Zwischensummen.[163] Das gilt selbst dann, wenn durch Staffelform die Informationsvermittlung verbessert würde.[164] Hingegen können Kaufleute, die nicht § 266 HGB unterworfen sind, auf die Staffelform zurückgreifen.[165] § 330 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 HGB ermächtigt das BMJ, durch Formblatt-VO von der Kontoform abzuweichen.
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